§ Prozessuale Bestimmungen
§12 Festsetzung von Personen und Verdächtigen
(1) Beamte haben 30 Minuten Zeit, eine festgenommene Person ins Gefängnis oder zum Gericht zu bringen – ab dem Moment, in dem die Person Handschellen bekommt.
(2)Wenn die Person länger bleiben will (z.B. wegen eines Anwalts), kann die Zeit auf bis zu 120 Minuten verlängert werden. Dann entscheidet der Beamte, ob die Person ins SAHP-, LSPD- oder FIB-Gefängnis, ins Staatsgefängnis oder direkt zum Gericht kommt. Ohne Anwalt gelten die 25 Minuten.
(3) Personen dürfen nur enttarnt werden, um sie zu identifizieren, weiter festzunehmen oder in die staatliche Datenbank aufzunehmen.
(4) Bei einer Fahndung mit mindestens 3 Wanteds dürfen Beamte ohne Beschluss ein Privatgelände betreten, wenn sie sicher sind, dass die gesuchte Person dort ist – wegen Gefahr im Verzug.
(5) Einzelhaft im Staatsgefängnis ist nur erlaubt, wenn es wirklich nötig ist und das Verhältnis zum Grundrecht passt.
(6) Personen dürfen niemals nur wegen vermuteter Zugehörigkeit zu einer kriminellen Gruppe (z.B. gleiche Kleidung) festgehalten oder durchsucht werden – ohne einen gültigen Beschluss.
§13 Identitätsfeststellungen
(1) Beamte dürfen jederzeit und überall die Identität von Personen überprüfen – zum Beispiel bei allgemeinen Kontrollen oder im Straßenverkehr.
(2) Wenn es nötig ist oder die Person Widerstand leistet, dürfen Beamte auch Zwang anwenden, um die Identität festzustellen.
(3) Beamte aller Exekutivbehörden (auch USSS) und Mitglieder der NG auf ihrem Militärgelände oder bei Einsätzen dürfen Fahrzeuge im Straßenverkehr anhalten, um die Identität der Insassen zu prüfen.
§14 Durchsuchungen an der Person
(1) Beamte dürfen private Taschen, Rucksäcke oder Kleidung nur ohne Beschluss durchsuchen, wenn es einen dringenden Tatverdacht gibt oder die Person eine staatliche Einrichtung betritt.
Im Rahmen des Hausrechts darf nur die staatliche Organisation, die das Gelände besitzt, solche Durchsuchungen durchführen. Nach Absprache mit der Organisationsleitung kann dieses Recht auch auf andere Organisationen ausgeweitet werden.
Im Staatsgefängnis dürfen alle staatlichen Organisationen im Rahmen ihrer Arbeit ihre Tatverdächtigen durchsuchen.
(2) Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Flugzeuge sowie Helikopter aller Art.
§15 Checkpoints
(1) Beamte der Exekutivbehörden dürfen jederzeit und ohne Ankündigung Blitzer, Laserzonen und Checkpoints aufstellen.
(2) An einem Checkpoint können Beamte alle Fahrzeuge und Insassen anhalten, die den Kontrollpunkt anfahren, darin halten oder scheinbar umfahren wollen, um deren Identität zu prüfen und sie zu durchsuchen.
§16 Strafanzeige
(1) Bei sogenannten „Antragsdelikten“ (laut StGB) muss die geschädigte Person oder eine Exekutivbehörde eine Strafanzeige gegen den Tatverdächtigen stellen.
(2) Die Anzeige kann bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei mündlich oder schriftlich gemacht werden.
(3) Auf Wunsch bekommt die verletzte Person eine Bestätigung, dass die Anzeige eingegangen ist.
(4) Diese Bestätigung enthält eine kurze Zusammenfassung der Angaben zur Tatzeit, zum Tatort und zur gemeldeten Tat.
§17 Einstweilige Anordnung
(1) Wenn jemand wiederholt belästigt, bedroht oder angegriffen wird, kann bei der Justiz eine einstweilige Anordnung beantragt werden, um Schutz zu bekommen.
§18 Platzverweise
(1) Behörden dürfen zeitlich begrenzte Sperrzonen einrichten, wenn keine anderen Mittel helfen. Wer diese Sperrzone absichtlich missachtet oder durchbricht, kann mit Schusswaffen gestoppt werden – wenn das vorher öffentlich angekündigt wurde.
(2)Sperrzonen müssen für alle Bürger gut sichtbar angekündigt werden.
(3) Beamte dürfen jederzeit Personen oder Gruppen zeitlich und örtlich einschränken, um Gefahren abzuwenden und die Ordnung sicherzustellen oder wiederherzustellen.
(4) Platzverweise müssen eine genaue Zeitangabe haben und dürfen höchstens 12 Stunden dauern.
(5) Auf Privatgelände sind Platzverweise nur erlaubt, wenn die Situation das unbedingt erfordert (z.B. bei einer Razzia).
(6) Wenn die Person selbst Eigentümer des betroffenen Privatgeländes ist, darf der Platzverweis maximal 1 Stunde dauern.
(7 )Wer gegen Platzverweise verstößt, kann nach dem StGB bestraft werden.