§33 Besitz illegaler Gegenstände
Besitz oder Lagerung illegaler Gegenstände verboten.
Verkauf illegaler Gegenstände ist ebenfalls strafbar.
Unter illegale Gegenstände fallen:
- USB-Stick mit einem Virus
- Motorblocker
- Anti-Radar
- Panzerplatten
- Fahrzeugscanner
- Personenscanner
- Dietrich/Schlüsselsatz
- Suchbasis-Hack
- Geldpapier/Falschgeld
- Gefälschte (Exekutiv-)Papiere
- Zutaten für Kokain
- Satellitenschüssel
Für Beamte im Dienst sind bei Einsatz entsprechende Mittel aus §32 II. als Einsatzmittel zulässig.
§34 Besitz von staatlichem Eigentum
Unbefugter Besitz von Polizei- oder Behördeneigentum wie Uniformen, Waffen, Schutzwesten, Fahrzeugen ist strafbar.
Unter Staatlichen Eigentum fallen:
- Kleidung mit amtlichem/hoheitlichem Abzeichen
- Waffen mit amtlichem/hoheitlichem Abzeichen/Symbol
- Balaclava Maske
- Amtliche Schutzwesten
- Polizeischlagstöcke
- Tazer sowie Tazer Munition
- Fahrzeuge mit behördlichen Kennzeichen
§35 Sexuelle Belästigung
Wer andere sexuell belästigt, sei es durch unerwünschte Berührungen oder wiederholte anzügliche Kommentare, macht sich strafbar.
-Antragsdelikt-
§36 Sicherheitsbereiche (Sperrzone)
Unbefugtes Betreten oder Verweilen in behördlichen oder staatlichen Sicherheitszonen sowie einer aktiven ausgerufener Sperrzone ist strafbar.
Besondere Schwere gilt für Orte wie Fort Zancudo, Staatsgefängnis, Flugzeugträger und Regierungsgebäude.
Gewalttätige Aktionen in Menschenmengen werden ebenfalls geahndet.
§37 Ruhezone
Bestimmte staatliche Einrichtungen, Veranstaltungsorte und Bars sind Ruhebereiche.
Störungen der Arbeit von Rettungskräften oder erhebliche Belästigungen sind strafbar.
§38 Amtsanmaßung
Wer sich unbefugt als Amtsträger ausgibt oder amtliche Handlungen vornimmt, macht sich strafbar.
§39 Amtsmissbrauch
Beamte, die ihre Rechte oder Pflichten missbrauchen, z.B. durch unbefugte Nutzung dienstlicher Mittel oder Löschung von Daten ohne Genehmigung, machen sich strafbar.
§40 Nötigung, Bedrohung, Belästigung
Wer Gewalt oder Drohung anwendet, um jemanden zu einer Handlung zu zwingen oder belästigt wird, macht sich strafbar.
-Antragsdelikt-
§41 Missbräuchlicher Notruf
Die Nutzung des Notrufs ohne tatsächliche Notlage ist verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.
§42 Vermummung und Identitätsfeststellung
Gesichtsbedeckungen sind in behördlichen und öffentlichen Plätzen verboten.
Weigert sich eine Person, sich bei den Beamten auszuweisen, kann sie festgehalten werden und macht sich gemäß §28 StGB strafbar.
§43 Betäubungsmittel und Drogen
Besitz, Handel, Konsum und Herstellung von Drogen sind verboten.
Ausnahmen gelten nur für medizinische Zwecke und durch Ärzte verordnete Medikamente.
§44 Bestechung
Eine Bestechung begeht, wer einem Amtsträger (Beamten) einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat, künftig vornehme oder unterlasse und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.
§45 Tierquälerei
Wer ein Tier ohne triftigen Grund (Selbstverteidigung, Notwehr) tötet oder erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, macht sich strafbar.
Ausnahmen bilden Tötungen von Nutz-und Wildtieren aufgrund von Schlachtung und Jagd.
§46 Hochverrat
Wichtige und geheime Informationen an Dritte weitergibt, dass durch deren Veröffentlichung die Sicherheit des Staates gefährdet sein könnte, oder durch Gewalt oder Androhung eines erheblichen Übels versucht, oder wem dies zeitweise gelingt, die Leitung einzelner Behörden oder der Regierung zu stürzen oder zu übernehmen.
Wer als Amtsträger (Beamter) und Führungskraft einer Behörde gegen durch den Gouverneur erlassene Dekrete wirkt oder handelt.
Wer als direkter Vertreter des Volkes (ziviler Kongressabgeordneter) unerlaubt Informationen aus den Kongresssitzungen an Dritte weiterträgt, macht sich des Hochverrats schuldig.
§47 Stalking
Wer einer Person in einer Weise unbefugt stalkt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt die Nähe der Person aufsucht und verfolgt unter Verwendung von Mobiltelefonen oder sonstigen Mitteln direkt oder über Dritte versucht Kontakt herzustellen unter missbräuchlicher Verwendung personenbezogene Daten der Person weitergibt, macht sich strafbar.
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§48 Behinderung von Ermittlungsverfahren
Wenn jemand absichtlich versucht, polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Untersuchungen zu verzögern, zum Beispiel durch falsche Aussagen, das Vernichten von Beweisen oder das Verweigern einer Zeugenaussage ohne guten Grund, macht er sich strafbar. So soll sichergestellt werden, dass die Behörden effektiv arbeiten können.
§49 Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer an öffentlichen Orten sexuelle Handlungen vornimmt, z.B. Masturbation, und dadurch andere absichtlich belästigt oder schockiert, wird bestraft. Das Gesetz schützt die Öffentlichkeit vor solchen unanständigen oder störenden Handlungen.
§50 Terroristischer Akt
Ein terroristischer Akt umfasst schwerwiegende Gewalttaten oder Bedrohungen, die darauf abzielen:
- Den Staat San Andreas zu schwächen oder zu zerstören,
- Die Verfassung zu ändern oder außer Kraft zu setzen,
- Wahlen zu stören oder zu verhindern,
- Angriff auf staatliche Einrichtungen oder Beamte,
- Geiselnahme an leitenden Beamten.
Auch wer solche Terrorakte finanziell unterstützt, wird wie der Täter bestraft.
Zusätzlich kann die Finanzierung solcher Aktivitäten dazu führen, dass Geschäfte oder Unternehmen der Geldgeber geschlossen werden. Das soll helfen, Terrorismus von Anfang an zu verhindern.
§51 Inverkehrbringen von medizinischen Mitteln
Es ist verboten, medizinische Produkte wie Verbandskästen, Tabletten oder medizinische Masken gegen Geld zu verkaufen oder öffentlich anzubieten. Das Gesetz soll sicherstellen, dass solche wichtigen Mittel nicht aus Profitgier missbraucht werden und vor allem für Notfälle oder offizielle Zwecke verfügbar bleiben.
§52 Erschleichen von Leistungen
Wer staatliche Leistungen oder Gegenstände von Behörden erhält, ohne das dafür fällige Geld zu zahlen, begeht eine Straftat. Das gilt auch für nicht bezahlte Anwaltsgebühren. Der Staat kann das Geld vom Täter zurückfordern. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag der Behörden oder Anwälte.
§53 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis zu veranstalten, zu bewerben oder die dafür nötigen Einrichtungen bereitzustellen, ist verboten und wird bestraft. Das Gesetz soll illegale Glücksspiele verhindern, die oft mit Betrug oder kriminellen Aktivitäten verbunden sind.
§53a Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Nicht nur die Veranstalter, sondern auch Teilnehmer an illegalen Glücksspielen machen sich strafbar. Das soll die Nachfrage und damit das Angebot solcher verbotenen Glücksspiele eindämmen.
§54 Wahlbehinderung
Es ist verboten, Wahlen durch Gewalt oder Drohungen zu stören oder zu verhindern. Auch die Nötigung anderer Menschen, bei Wahlen nicht richtig oder gar nicht abzustimmen, wird strafrechtlich verfolgt. Das schützt die demokratischen Prozesse und die Freiheit der Wahl.
§55 Missachtung gerichtlicher/richterlicher Anordnungen
Wer sich weigert, rechtmäßigen Anordnungen von Richtern oder Staatsanwälten Folge zu leisten (z.B. bei Gerichtsterminen, Strafbefehlen oder anderen Beschlüssen), macht sich strafbar. Die Strafe wird dabei immer dem Einzelfall angepasst, um Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht.
§56 Lizenzhandel
Waffenscheine, Anwaltslizenzen dürfen ausschließlich von Regierungsmitarbeitern über ein internes System verkauft und erworben werden.
Führerscheine für jegliche Fahrzeuge dürfen nur von der jeweiligen Fahrschule erworben werden. Jeder andere Erwerb ist illegal.