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Alex Jacobs

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Aug 25, 2025
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== Handelsgesetzbuch | HGB ==​


Erstveröffentlichung: 27.07.2025
Gültig im gesamten Staatsgebiet von San Andreas
Anwendbar auf alle gewerblichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten




Abschnitt I – Allgemeine Grundlagen​


§1 – Unternehmerbegriff
(1) Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzbuches gilt, wer dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht Waren oder Dienstleistungen anbietet, verkauft, vermietet oder vermittelt.
(2) Unternehmer können Einzelpersonen, Personengesellschaften oder juristische Organisationen sein.


§2 – Gewerbeanmeldung
(1) Jeder, der eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, ist verpflichtet, das Gewerbe bei der zuständigen Behörde anzumelden.
(2) Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:


  • Name des Gewerbes
  • Sitz des Unternehmens
  • Art der gewerblichen Tätigkeit
  • Name des Inhabers oder Vertreters

§3 – Zulassung zur Gewerbetätigkeit
(1) Zur Ausübung eines Gewerbes ist jeder berechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und über keine aktiven strafrechtlichen Einschränkungen verfügt.
(2) Die Behörden behalten sich vor, Anträge bei schwerwiegender Vorbelastung abzulehnen.




Abschnitt II – Handelsregeln​


§4 – Zulässige Handelsformen
(1) Als Handel gelten insbesondere:


  • Verkauf beweglicher Güter
  • Erbringung von Dienstleistungen
  • Vermietung oder Verpachtung von Eigentum
  • Vermittlung von Geschäften zwischen Dritten
    (2) Der Handel mit genehmigungspflichtigen Gütern unterliegt gesonderten Regelungen.

§5 – Verbotene Handelspraktiken
Folgende Handlungen sind unzulässig:


  • Gewerbliche Tätigkeit ohne Anmeldung
  • Verkauf nicht genehmigter oder verbotener Waren
  • Preismanipulation oder Täuschung von Kunden
  • Umgehung steuerlicher Pflichten

§6 – Preisgestaltung und Offenlegung
(1) Unternehmer sind verpflichtet, ihre Preise für Waren und Dienstleistungen eindeutig und zugänglich auszuweisen.
(2) Wucher oder überhöhte Preise ohne erkennbare Begründung sind untersagt.
(3) Preistransparenz ist jederzeit gegenüber Käufern sicherzustellen.


§7 – Beschäftigung von Arbeitskräften
(1) Unternehmer dürfen Mitarbeitende beschäftigen, sofern ein klares Arbeitsverhältnis besteht.
(2) Dieses Verhältnis muss die Aufgaben, Arbeitszeiten und die Vergütung eindeutig regeln.
(3) Die Rechte von Angestellten sind zu wahren. Die Pflicht zur Vergütung besteht unabhängig vom Erfolg des Unternehmens.




Abschnitt III – Steuern und Abgaben​


§8 – Steuerpflicht
(1) Jeder Unternehmer unterliegt der Steuerpflicht.
(2) Die Höhe der Steuer bemisst sich nach der Unternehmensgröße und dem erzielten Gewinn.
(3) Folgende Richtwerte gelten:


  • Kleinunternehmer: 0–5 % pauschal
  • Mittelstand: 10–15 % auf den Reingewinn
  • Großunternehmen: individuell nach Prüfung

§9 – Steuererhebung und Kontrolle
(1) Die Steuer wird durch die Finanzbehörde des Staates San Andreas erhoben.
(2) Unternehmer sind verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Die Finanzbehörde ist zur stichprobenartigen oder anlassbezogenen Prüfung berechtigt.


§10 – Steuerhinterziehung
(1) Wer absichtlich oder fahrlässig Einnahmen verschweigt, Buchführung fälscht oder falsche Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
(2) Sanktionen umfassen:


  • Geldstrafen
  • Betriebsstilllegung
  • Entzug der Gewerbeberechtigung



Abschnitt IV – Sonderregelungen​


§11 – Lizenzpflichtige Gewerbe
Folgende Branchen bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde:


  • Waffen- und Munitionshandel
  • Sicherheits- und Detekteidienste
  • Finanz- und Kreditdienstleistungen
  • medizinisch-therapeutische Angebote außerhalb staatlicher Einrichtungen
    Die Erlaubnis kann bei unzureichender Eignung oder missbräuchlicher Nutzung widerrufen werden.

§12 – Beendigung eines Gewerbes
(1) Die gewerbliche Tätigkeit kann jederzeit eingestellt werden.
(2) Die Abmeldung ist bei der Behörde einzureichen.
(3) Offene Verbindlichkeiten, insbesondere steuerliche Pflichten, sind zuvor zu begleichen.


§13 – Streitfälle und Zivilrecht
(1) Zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Kunden oder unter Unternehmen werden durch das Zivilgericht geregelt.
(2) Ein einfaches Beweisverfahren ist ausreichend.
(3) Die Entscheidung des Zivilgerichts ist bindend.




Abschnitt V – Schlussbestimmungen​


§14 – Inkrafttreten und Geltungsbereich
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft und ist für sämtliche wirtschaftliche Akteure im Staatsgebiet von San Andreas verbindlich.
 
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