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Alex Jacobs

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Aug 25, 2025
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== Militärstrafgesetzbuch ==​

(MStG)
State of San Andreas
Erstveröffentlichung: 01.08.2025​




1. Allgemeine Bestimmungen​


§1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verstöße und Straftaten, die von Soldaten der Nationalgarde begangen werden.
(2) Es gilt ebenso für Verstöße und Straftaten, durch die militärische Vorgesetzte ihre Pflichten verletzen.
(3) Da die Nationalgarde eine Teil-Exekutive ist, tritt das Beamtenstrafrecht (BDG) ebenfalls in Kraft.

§2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein militärischer Verstoß oder eine militärische Straftat eine Handlung, die durch den zweiten Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht ist.

§3 Anwendung des allgemeinen Strafrechts
(1) Das Strafgesetzbuch (StGB) ist auf dem Gelände von Fort Zancudo uneingeschränkt gültig.
(2) Das Beamtendienstgesetz (BDG) findet auf Soldaten der Nationalgarde in vollem Umfang Anwendung, soweit es mit den militärischen Vorschriften vereinbar ist.

§4 Handeln auf Befehl
(1) Begeht ein Untergebener auf Befehl eine rechtswidrige Tat, so trifft ihn keine Schuld, wenn er erkennt oder erkennen musste, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt.

2. Militärischer Sperrbereich & Zugangsbeschränkungen​


§5 Militärischer Sperrbereich
(1) Das Gebiet Fort Zancudo ist ein hoch gesicherter militärischer Sperrbereich.
(2) Unbefugtes Betreten ist strengstens untersagt und wird als feindlicher Akt gewertet.
(3) Zivilisten und nicht autorisierte Personen müssen jederzeit mit militärischem Einschreiten rechnen.


§6 Wachpflicht & Zugangskontrollen
(1) Die Tore von Fort Zancudo müssen täglich von 12:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit mindestens zwei Soldaten bewacht werden.
(2) Der Zutritt ist nur mit militärischer Genehmigung oder offiziellem Auftrag erlaubt.
(3) Nicht genehmigte Annäherung an Zugangspunkte kann zur Festnahme oder Neutralisierung führen.

3. Unterstützung der Exekutive​


§7 Unterstützung der Exekutivbeamten
(1) Die Nationalgarde ist eine Teil-Exekutive und hat keine vollständige Polizeibefugnis.
(2) Soldaten dürfen nur unterstützend im Streifendienst tätig werden, wenn das Fort ordnungsgemäß besetzt ist.
(3) Militärische Zurückhaltung ist zu wahren. Ermittlungen bleiben alleinige Aufgabe der Exekutive.

4. Strafbestimmungen & Sanktionen​


§8 Zuständigkeit für Sanktionen
(1) Zur Sanktionierung sind befugt:

  • Generalstab (Rang 23–28)
  • Mitglieder der Military Police(2) Sanktionen sind zu dokumentieren. Widerstand kann zu Inhaftierung, Degradierung oder Ausschluss führen.

§9 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
Führer, die Sonderaufträge eigenmächtig unterlassen oder abbrechen, werden disziplinarisch belangt.

§10 Rechtswidriger Waffengebrauch
Der Einsatz tödlicher oder nicht-tödlicher Waffen ohne Befehl ist strafbar.

§11 Bestechlichkeit
Die Annahme von Vorteilen für pflichtwidriges Verhalten ist strafbar.


§12 Verletzung der Dienstgeheimnisse
Die unbefugte Offenbarung militärischer oder dienstlicher Geheimnisse ist strafbar.

§13 Verstöße gegen Uniform-, Fahrzeug- & Funksicherheit

  • Nichttragen der Uniform,
  • Missbrauch von Dienstfahrzeugen,
  • Störung des Funkverkehrswerden disziplinarisch geahndet.

§14 Unangekündigte Abmeldung & Inaktivität
(1) Unentschuldigtes Fernbleiben über 2 Tage führt zu Disziplinarmaßnahmen.
(2) Abmeldung erfolgt über offizielle Kommunikationskanäle.
(3) Wiederaufnahme in den Dienst nur durch Entscheidung des Generalstabs.

5. Militärgericht​


§15 Zusammensetzung des Militärgerichts
Das Militärgericht besteht aus:

  • Drei Generalstabmitgliedern
  • Einem FIBCO-Agenten
  • Einem Generalstaatsanwalt
  • Einem Richter
  • Zwei staatlichen Leadern

§16 Zuständigkeit des Militärgerichts
(1) Das Gericht entscheidet bei:

  • Missachtung von Befehlen
  • Verrat von Geheimnissen
  • Rechtswidrigem Waffengebrauch
  • Korruption

(2) Urteile sind bindend. Eine Revision ist nur durch Vize oder Gouverneur möglich.

6. Schlussbestimmungen​

  • Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Disziplinarmaßnahmen oder militärischer Gewalt (bei Zivilisten im Sperrgebiet) geahndet werden.
  • Änderungen bedürfen der Zustimmung des Generalstabs.
  • Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
 
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