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Alex Jacobs

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Aug 25, 2025
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Rechtsanwaltsverordnung
[RAVO]
Verordnung über die Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten
im Staat San Andreas

Herausgegeben von der Rechtsanwaltskammer San Andreas​

§1 Grundsätze des anwaltlichen Verhaltens​


(1) Jeder Rechtsanwalt verpflichtet sich mit Eintritt in die Rechtsanwaltskammer zur Beachtung dieser Verordnung.
(2) Es gilt insbesondere:

  • Kein Verstoß gegen Gesetze oder diese Verordnung.
  • Kenntnis und Verständnis des geltenden Rechts, insbesondere StGB, StPO, SVerfG und Bußgeldkatalog.
  • Pflicht zur professionellen, neutralen und respektvollen Vertretung aller Mandanten.
  • Pflicht zu einem respektvollen Umgang mit Justiz, Behörden, Exekutive und Anwaltskollegen.
  • Keine gleichzeitige Tätigkeit bei staatlichen Behörden, außer als Organisationsanwalt gemäß §8.
  • Organisationsanwälte dürfen ausschließlich staatliche Institutionen vertreten. Ausgenommen hiervon ist das kostenpflichtige Ausstellen eines Antrags auf Familienlizenz.

§2 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer​


(1) Zur Ausübung des Anwaltsberufes ist eine Eintragung in das Anwaltsregister erforderlich.
(2) Voraussetzung ist die erfolgreiche Absolvierung eines Staatsexamens, das bei der Justizverwaltung zu beantragen ist.
(3) Nach Bestehen wird eine Anwaltslizenz ausgestellt, gültig für 30 Tage.
(4) Eine Verlängerung muss eigenverantwortlich rechtzeitig beantragt werden.

Details zur Prüfung:

  • Prüfungsdauer: ca. 60 Minuten
  • Prüfungsgebühr: 100.000$
  • Lizenzgebühr: 100.000$
  • Verlängerung (alle 30 Tage): 100.000$





§3 Berufspflichten eines Rechtsanwalts​


(1) Während der Gültigkeit der Anwaltslizenz gelten Anwälte als Amtsträger.
(2) Dienstvergehen und Verstöße gegen anwaltliche Pflichten werden strafrechtlich oder disziplinarisch verfolgt.
(3) Eine Nebentätigkeit bei einer Behörde ist unverzüglich der Rechtsanwaltskammer zu melden.
(4) Bei Aufgabe der Tätigkeit ist dies ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Nutzung behördlicher Embleme, Wappen oder Signets ist auf anwaltlichen Dokumenten untersagt.

§4 Gebührenordnung​


(1) Anwälte dürfen ihre Honorare grundsätzlich frei vereinbaren.
(2) Bei unzumutbaren Preisforderungen kann die Justiz eingreifen.
(3) Folgende Sätze gelten als maximal erstattbare Pauschalen durch den Staat:

LeistungMaximale Vergütung
Rechtsberatung/ (frei verhandelbar)
Verteidigung vor dem ordentlichen Gericht75.000$ / Std.
Verteidigung im Revisionsverfahren50.000$ pauschal
Schriftlicher Revisionsantragmax. 65.000$ (abziehbar)
Ausstellung Familienlizenz/ (frei verhandelbar)

§5 Anwaltsgeheimnis​


(1) Anwälte sind zur absoluten Verschwiegenheit über sämtliche ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertrauten Informationen verpflichtet.
(2) Diese Pflicht gilt auch nach Ende des Mandatsverhältnisses.
(3) Ein Verstoß kann straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

§6 Entlassung auf Kaution​


(1) Anwälte dürfen keine Inhaftierten eigenständig oder eigenmächtig aus dem Gewahrsam entlassen.
(2) Eine Entlassung ist ausschließlich mit richterlicher Genehmigung oder durch das Justizministerium zulässig.
(3) Zuwiderhandlungen werden gemäß §§ 22a, 30 und 37 StGB strafverfolgt.


§7 Beurkundungen (Familienlizenz)​


(1) Zur Gründung einer Familie im Staat San Andreas ist der Besitz einer Familienlizenz erforderlich.
(2) Diese wird durch einen Antrag bei der Justiz beantragt, welcher zwingend durch einen zugelassenen Rechts- oder Organisationsanwalt erstellt werden muss.

Erforderliche Inhalte eines Antrags:
a) Titel: „Antrag auf Familienlizenz“
b) Datum
c) Vollständige Daten des Antragstellers (Name, Ausweisnummer, Telefonnummer)
d) Angaben zum Anwalt (Name, Ausweisnummer, Telefonnummer)
e) Name und Anschrift der geplanten Familie
f) Versicherung der Legalität des Familienzwecks
g) Unterschrift des Antragstellers
h) Unterschrift des Anwalts

(3) Die Justiz entscheidet über Genehmigung oder Ablehnung. Der Antragsteller holt die Lizenz persönlich ab.
(4) Familiennamen mit krimineller oder staatsfeindlicher Konnotation sind unzulässig.

§8 Anwälte der Organisationen​


(1) Ein Rechtsanwalt kann entweder als Waffenträger oder Organisationsanwalt tätig sein – nie beides gleichzeitig.
(2) Als Organisationsanwalt dürfen ausschließlich Mitglieder staatlicher Institutionen vertreten werden. Zivilpersonen sind ausgeschlossen.
(3) Eine Waffenführung ist während der gesamten Dauer der Organisationsanwaltschaft untersagt.
(4) Die Tätigkeit ist an eine gültige schriftliche Bestätigung des zuständigen Organisationsleiters gebunden und vorab bei der Justiz einzureichen.
(5) Beim Ausscheiden aus der Organisation verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.





§9 Vereidigung​


(1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit folgenden Eid abzulegen:

„Ich schwöre,
die verfassungsmäßige Ordnung des Staates San Andreas zu wahren,
die geltenden Gesetze zu achten,
meine anwaltlichen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen,
sowie das Anwaltsgeheimnis unantastbar zu bewahren.“
 
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