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Interested Strafprozessordnung [StPO] [Form in Bearbeitung]

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Alex Jacobs

Senior Administrator
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Aug 25, 2025
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== Strafprozessordnung | StPO ==
Erstveröffentlichung 01.08.2025​


§1 – Begriffsbestimmungen

(1) Als staatliche Behörden gelten im Sinne dieser StPO:

  • Government of San Andreas (GOV)​

  • Federal Investigation Bureau (FIB)​

  • Los Santos Police Department (LSPD)​

  • Nationalgarde (NG)​

  • Los Santos Fire Department (LSFD)​

(2) Mitarbeitende dieser Behörden sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Amtsträger anzusehen.


(3) Staatliche Einrichtungen umfassen:

  • Das Regierungsgebäude​

  • Alle Polizeidienststellen​

  • Das Fort Zancudo​

  • Alle Krankenhäuser​

(4) Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Gesetzestext das generische Maskulinum verwendet. Alle Geschlechter sind gleichermaßen gemeint.


§2 Videoaufnahmen als Beweismittel

(1) Videoaufnahmen (z. B. Bodycams, Überwachungskameras) dürfen von jedem eingesehen werden.


(2) Zur Verwendung in Verfahren müssen die Aufnahmen von der Justiz freigegeben werden:

  • In Ermittlungen: Freigabe durch die Staatsanwaltschaft.​

  • Im Gerichtsverfahren: Entscheidung durch den zuständigen Richter.​

(3) Beamte dürfen keine Bodycam-Aufnahmen als Beweise nutzen, ohne dass eine offizielle Freigabe erfolgt ist.


§3 Strafmaß und Bußgeldregelung

(1) Es gilt: Im Zweifel für den Angeklagten.


(2) Die Strafe richtet sich nach dem Bußgeldkatalog. Dabei ist die höchste Strafe aus allen begangenen Delikten anzuwenden.


(3) Bei fehlender Zahlungsbereitschaft kann eine Ersatzhaft verhängt werden: 25.000$ Bußgeld entsprechen 1 Hafteinheit.


(4) Anpassungen durch Justiz oder Staatsanwälte müssen mit dem Vermerk „(STA)“ in der Strafakte gekennzeichnet sein.


(5) Ordnungswidrigkeiten führen nicht zu Haft, sondern nur zu Geldstrafen.


§4 Vorladung durch die Staatsanwaltschaft

(1) Jede Person, die als Zeuge, Beschuldigter oder Sachverständiger geladen wird, ist verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.


(2) Bei Nichterscheinen kann eine zwangsweise Vorführung oder ein Haftbefehl beantragt werden.


(3) Das Ignorieren einer Vorladung gilt als Behinderung eines Ermittlungsverfahrens.


§5 – Sonderregelung für Behörden-Leader

(1) Leader und stellvertretende Leader staatlicher Organisationen erhalten eine eingeschränkte Anwaltslizenz – ohne juristische Prüfung.


(2) Diese Lizenz erlaubt nicht, als Anwalt vor Gericht zu agieren.


(3) Die Lizenz berechtigt, Beamte oder Zivilisten bei Missverständnissen oder Fehlverhaftungen auf Kaution freizukaufen.


(4) Vor jedem Freikauf ist Rücksprache mit einem Richter, Justizminister oder dem Gouverneursbüro Pflicht. Bei Nichtbeachtung erfolgt Anzeige.


(5) Bei Nichterreichbarkeit muss ein Beweisfoto mit Begründung nachträglich eingereicht werden.


§6 – Rechte und Behandlung von Beschuldigten

(1) Eingriffe in Rechte einer Person sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich erlaubt und zur Erfüllung der Aufgabe notwendig sind.


(2) Jeder Eingriff muss verhältnismäßig sein, insbesondere im Hinblick auf die Schwere des Verdachts.


(3) Ermittlungen sind zügig durchzuführen. Kein Beschuldigter darf unbegründet lange in einem Verfahren gehalten werden.


(4) Die Staatsanwaltschaft kann auf Wunsch in jedes Verfahren einbezogen werden oder selbst die Leitung übernehmen.


§7 Kontrollrechte der Regierung

(1) Die Regierung darf maximal sieben Kontrollen pro Woche anordnen. Eine Gruppierung darf nicht öfter als zweimal pro Woche kontrolliert werden.


 

§8 – United States Secret Service (USSS)

(1) Der USSS schützt Regierungsmitglieder und staatliche Objekte, z. B. durch Begleitschutz oder Objektsicherung.


(2) Der USSS darf an Einsätzen teilnehmen, wenn der Gouverneur, der USSS-Direktor oder eine Exekutivbehörde dies anfordert.


(3) Bei besonderen Schutzmaßnahmen kann der USSS zeitweise die Leitung von Sicherheitsmaßnahmen an Orten übernehmen.


§9 – Aufgaben des FIB

(1) Das FIB muss alle mit Häkchen oder gelber Markierung versehenen Delikte im Bußgeldkatalog an die Staatsanwaltschaft melden.


(2) Ortungs-Wanteds dürfen vom FIB bei dringendem Tatverdacht oder akuter Gefahr genutzt werden.


(3) Für Haft-Wanteds oder Durchsuchungen ist ein richterlicher oder staatsanwaltlicher Beschluss notwendig.


§10 – Nationalgarde

(1) Die NG meldet relevante Vorfälle an das FIB oder die Staatsanwaltschaft.


(2) Die Nationalgarde untersteht direkt dem Gouverneur.


(3) Angehörige der NG dürfen Fort Zancudo nur mit Genehmigung verlassen.


(4) Die Spezialabteilung der NG darf bei Bedarf Einsätze im gesamten Bundesstaat durchführen.


§11 Los Santos Police Department [LSPD]

(1) Das LSPD muss alle Verstöße, die im offiziellen Bußgeldkatalog gelb markiert sind oder ein Häkchen haben, unbedingt an die zuständige Behörde (FIB oder Staatsanwaltschaft) weiterleiten. Diese Behörden sollen dann gemeinsam den Fall bearbeiten.


(2) Das LSPD und SAHP dürfen „Ortungs-Wanteds“ ausstellen, um bei dringenden Fällen oder wenn es schnell gehen muss, Personen zu finden.


(3) Für Wanteds, die zur Festnahme wegen Haftbefehlen oder staatsanwaltlichen Vorladungen dienen, braucht es immer einen schriftlichen Beschluss.


 

§ Prozessuale Bestimmungen

§12 Festsetzung von Personen und Verdächtigen

(1) Beamte haben 30 Minuten Zeit, eine festgenommene Person ins Gefängnis oder zum Gericht zu bringen – ab dem Moment, in dem die Person Handschellen bekommt.


(2)Wenn die Person länger bleiben will (z.B. wegen eines Anwalts), kann die Zeit auf bis zu 120 Minuten verlängert werden. Dann entscheidet der Beamte, ob die Person ins SAHP-, LSPD- oder FIB-Gefängnis, ins Staatsgefängnis oder direkt zum Gericht kommt. Ohne Anwalt gelten die 25 Minuten.


(3) Personen dürfen nur enttarnt werden, um sie zu identifizieren, weiter festzunehmen oder in die staatliche Datenbank aufzunehmen.


(4) Bei einer Fahndung mit mindestens 3 Wanteds dürfen Beamte ohne Beschluss ein Privatgelände betreten, wenn sie sicher sind, dass die gesuchte Person dort ist – wegen Gefahr im Verzug.


(5) Einzelhaft im Staatsgefängnis ist nur erlaubt, wenn es wirklich nötig ist und das Verhältnis zum Grundrecht passt.


(6) Personen dürfen niemals nur wegen vermuteter Zugehörigkeit zu einer kriminellen Gruppe (z.B. gleiche Kleidung) festgehalten oder durchsucht werden – ohne einen gültigen Beschluss.


§13 Identitätsfeststellungen


(1) Beamte dürfen jederzeit und überall die Identität von Personen überprüfen – zum Beispiel bei allgemeinen Kontrollen oder im Straßenverkehr.


(2) Wenn es nötig ist oder die Person Widerstand leistet, dürfen Beamte auch Zwang anwenden, um die Identität festzustellen.


(3) Beamte aller Exekutivbehörden (auch USSS) und Mitglieder der NG auf ihrem Militärgelände oder bei Einsätzen dürfen Fahrzeuge im Straßenverkehr anhalten, um die Identität der Insassen zu prüfen.


§14 Durchsuchungen an der Person


(1) Beamte dürfen private Taschen, Rucksäcke oder Kleidung nur ohne Beschluss durchsuchen, wenn es einen dringenden Tatverdacht gibt oder die Person eine staatliche Einrichtung betritt.
Im Rahmen des Hausrechts darf nur die staatliche Organisation, die das Gelände besitzt, solche Durchsuchungen durchführen. Nach Absprache mit der Organisationsleitung kann dieses Recht auch auf andere Organisationen ausgeweitet werden.
Im Staatsgefängnis dürfen alle staatlichen Organisationen im Rahmen ihrer Arbeit ihre Tatverdächtigen durchsuchen.


(2) Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Flugzeuge sowie Helikopter aller Art.


§15 Checkpoints

(1) Beamte der Exekutivbehörden dürfen jederzeit und ohne Ankündigung Blitzer, Laserzonen und Checkpoints aufstellen.


(2) An einem Checkpoint können Beamte alle Fahrzeuge und Insassen anhalten, die den Kontrollpunkt anfahren, darin halten oder scheinbar umfahren wollen, um deren Identität zu prüfen und sie zu durchsuchen.


§16 Strafanzeige

(1) Bei sogenannten „Antragsdelikten“ (laut StGB) muss die geschädigte Person oder eine Exekutivbehörde eine Strafanzeige gegen den Tatverdächtigen stellen.


(2) Die Anzeige kann bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei mündlich oder schriftlich gemacht werden.


(3) Auf Wunsch bekommt die verletzte Person eine Bestätigung, dass die Anzeige eingegangen ist.


(4) Diese Bestätigung enthält eine kurze Zusammenfassung der Angaben zur Tatzeit, zum Tatort und zur gemeldeten Tat.


§17 Einstweilige Anordnung

(1) Wenn jemand wiederholt belästigt, bedroht oder angegriffen wird, kann bei der Justiz eine einstweilige Anordnung beantragt werden, um Schutz zu bekommen.


§18 Platzverweise

(1) Behörden dürfen zeitlich begrenzte Sperrzonen einrichten, wenn keine anderen Mittel helfen. Wer diese Sperrzone absichtlich missachtet oder durchbricht, kann mit Schusswaffen gestoppt werden – wenn das vorher öffentlich angekündigt wurde.


(2)Sperrzonen müssen für alle Bürger gut sichtbar angekündigt werden.


(3) Beamte dürfen jederzeit Personen oder Gruppen zeitlich und örtlich einschränken, um Gefahren abzuwenden und die Ordnung sicherzustellen oder wiederherzustellen.


(4) Platzverweise müssen eine genaue Zeitangabe haben und dürfen höchstens 12 Stunden dauern.


(5) Auf Privatgelände sind Platzverweise nur erlaubt, wenn die Situation das unbedingt erfordert (z.B. bei einer Razzia).


(6) Wenn die Person selbst Eigentümer des betroffenen Privatgeländes ist, darf der Platzverweis maximal 1 Stunde dauern.


(7 )Wer gegen Platzverweise verstößt, kann nach dem StGB bestraft werden.


 

§19 Vorstrafen, Verjährung und Löschung

(1)Straftaten verjähren normalerweise nach 14 Tagen.


(2) Die Verjährung stoppt, wenn ein Revisionsantrag gestellt oder ein Gerichtstermin angesetzt wird.


(3) Vorbestraft ist, wer Haftstrafen oder Geldstrafen (die mit Haft verbunden sind) in seiner Akte hat, die jünger als 15 Tage sind.


(4) Eine Strafakte darf nur mit schriftlicher Erlaubnis eines Richters gelöscht werden. Der Antrag muss von einer Exekutivbehörde oder einem Anwalt schriftlich eingereicht werden.


(5) Wenn eine Akte falsch ausgestellt wird (z.B. Haftbefehl, Geldstrafe, Lizenzentzug), muss der Beamte den Fehler dokumentieren und sofort seine Vorgesetzten oder die Justiz informieren.


§20 Razzien und Durchsuchungen

(1) Eine Razzia durchsucht ein Gebiet (Häuser, Garagen, Fahrzeuge etc.), das einer kriminellen Organisation zugeordnet wird.


(2 )Razzien können auch durchgeführt werden bei:

  • Häufigen Verstößen durch kriminelle Gruppen​

  • Terrorakten oder Terroraktionen​

  • Geiselnahme von staatlichen Mitarbeitern oder Zivilisten​

(3) Vor jeder Razzia braucht es einen schriftlichen Antrag einer Exekutivbehörde und einen schriftlichen Durchsuchungsbeschluss der Regierung.


(4) Mindestens 20 Beamte aller Behörden dürfen an einer Razzia teilnehmen.


(5) Razzien dürfen pro Behörde nicht öfter als alle 48 Stunden stattfinden.


(6)Während der Razzia dürfen Beamte Verdächtige festnehmen und deren Taschen und Gegenstände durchsuchen.


(7) Nach einer erfolgreichen Razzia werden 30% der Waffen der kriminellen Organisation konfisziert und vernichtet.


(8) Ein Razzia-Beschluss muss mindestens diese Angaben enthalten:

  • Durchführende Behörde​

  • Name der Gruppierung oder Personen​

  • Gesetzesverstöße​

  • Aktenzeichen für Beweismittel​

  • Zeitraum der Razzia​

  • Name und Unterschrift des Ausstellers​

  • Datum der Ausstellung​

(9) Eine Revision ist nur möglich, wenn diese Mindestangaben fehlen (außer Beweismittel). Andere Gründe sind nicht erlaubt.


(10) Durchsuchungsbeschlüsse gegen Privatbesitz können auch mündlich von der Justiz vor der schriftlichen Bestätigung erteilt werden, müssen aber innerhalb von 24 Stunden schriftlich nachgereicht werden. Fahrzeuge, die einer Gruppe zugeordnet sind und bei denen Verdacht besteht, dürfen im Rahmen des Beschlusses durchsucht werden.


§21 Verdeckte Ermittler

(1) Ein verdeckter Ermittler (Undercover) ist ein Beamter, der sich als Zivilperson ausgibt und eine falsche Identität nutzt, um heimlich zu ermitteln. Nur das FIB und USSS dürfen solche Maßnahmen durchführen.


(2) Verdeckte Ermittler müssen keine Uniform tragen. Wenn sie in eine Polizeimaßnahme kommen, müssen sie sich aber als Beamte zu erkennen geben.


(3) Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn es gute Gründe gibt zu glauben, dass eine schwere Straftat begangen wurde.


(4) Zur Tarnung dürfen ihre Dokumente und Personalien geändert werden, wenn das nötig ist.


(5) Der Einsatz ist immer nur für einen bestimmten Fall und endet automatisch, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind.


(6) Auf Anfrage der Justizminister oder Staatsanwälte müssen verdeckte Ermittlungen offengelegt werden.


§22 Kaution

(1) Die Staatsanwaltschaft oder ein Richter kann eine Haft gegen Zahlung einer Kaution aussetzen, wenn die Straftat im Bußgeldkatalog für eine Kaution vorgesehen ist.


(2) Die Kaution beträgt 200% der Wanteds plus eine Gebühr, die direkt im Staatsgefängnis an den Wärter zu zahlen ist.


(3) Die Kaution wird als Geldstrafe in der Akte des Beschuldigten mit dem Vermerk „(Kaution)“ eingetragen.


(4) Wer schon ein volles Bußgeld hat, darf keine Kaution zahlen.


(5) Nur ein Staatsanwalt oder Richter kann den Inhaftierten aus der Haft entlassen.


§23 Entschädigung


(1) Personen können Entschädigung beantragen, wenn sie durch falsche Maßnahmen von Staat oder Beamten Arbeitsausfälle hatten.


(2) Die Entschädigung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem verlorenen Lohn.


(3) Die Höhe wird durch Gericht oder schriftlichen Antrag mit richterlichem Beschluss bestimmt.


(4) Das gilt auch bei Verfahrensfehlern oder Revisionen. Für jede abgesessene Hafteinheit gibt es 25.000$.


(5) Die zuständige Behörde zahlt die Entschädigung.


§24 Untersuchungshaft


(1) Untersuchungshaft bedeutet, dass eine Person festgehalten wird, wenn es Hinweise gibt, dass sie etwas mit einer Straftat zu tun hat. So können andere Personen ausgeschlossen und wichtige Infos gesammelt werden.


(2) Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn andere Ermittlungswege viel schwieriger oder erfolgloser sind.


(3) Der Grund für Untersuchungshaft muss ein laufendes Ermittlungsverfahren sein.


(4) Ein Untersuchungshaftbefehl muss immer schriftlich sein und auf Wunsch dem Festgenommenen gezeigt werden.


(5) Der Befehl muss spätestens 1 Stunde nach Festnahme vorliegen.


(6) Personen mit einem Fahndungsaufruf kommen automatisch in Untersuchungshaft, auch ohne schriftlichen Befehl.


(7) Untersuchungshaft darf höchstens 25 Minuten dauern.


 

§25 Medizinische Gutachten

(1) EMS-Mitarbeiter dürfen Tatverdächtige medizinisch untersuchen und ihre körperliche Gesundheit prüfen, aber keine schnellen Gutachten zur geistigen Unzurechnungsfähigkeit machen.


(2) Psychologische Gutachten sind vertraulich und dürfen nur mit Erlaubnis der betroffenen Person weitergegeben werden.


(3) Ohne Zustimmung dürfen diese Gutachten vor Gericht nicht verwendet werden.


(4) EMS-Mitarbeiter, die solche Gutachten ohne Erlaubnis weitergeben, begehen eine Straftat.


§26 Beschlagnahmung und Sicherstellung


(1) Gegenstände, die als Beweise wichtig sind, werden von der Staatsanwaltschaft oder Ermittlern sicher verwahrt.


(2) Wenn der Besitzer nicht schnell gefunden wird, kann das Objekt auch beschlagnahmt werden – aber nur angemessen und fair.


(3) Wenn jemand Sachen nicht freiwillig rausgibt, dürfen sie beschlagnahmt werden.


(4) Alle beschlagnahmten Sachen müssen genau dokumentiert werden.


§27 Ausweispflicht von Beamten


(1) Wenn eine Person von einem Beamten kontrolliert oder in einer polizeilichen Maßnahme betroffen ist, hat sie das Recht, den Dienstausweis des Beamten zu verlangen, um sich von dessen Identität und Befugnis zu überzeugen.


(2) Es gibt Ausnahmen, bei denen der Beamte seinen Ausweis nicht vorzeigen muss:
a) Wenn das Zeigen des Ausweises den Ablauf oder Erfolg der Diensthandlung beeinträchtigen würde.
b) Wenn der Beamte verdeckt (Undercover) arbeitet und seine Tarnung sonst auffliegen könnte, z.B. bei laufenden Ermittlungen.


(3) Beamte, die in ziviler Kleidung (also nicht in Uniform) Diensthandlungen durchführen, müssen vor Beginn der Maßnahme ihre behördliche Zugehörigkeit und ihren Dienstausweis klar und deutlich der betroffenen Person zeigen.


§28 Entziehung von Lizenzen und Lizenzsperren

(1) Gerichte oder Staatsanwälte können Lizenzen auf unbestimmte Zeit entziehen.


(2) Wer wegen Waffenverstößen oder Waffenstraftaten verurteilt wird, verliert seinen Waffenschein.


(3) Das gilt auch für Verkehrsverstöße – Fahr- und Fluglizenzen können entzogen werden.


(4) Zusätzlich kann der Erwerb neuer Lizenzen bis zu 14 Tage gesperrt werden.


§29 Berufsverbot durch Suspendierung


(1) Wenn ein Mitarbeiter einer Behörde unter dringendem Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, kann die Leitung der Behörde oder das Department of Justice ihn bis zum Ende der Ermittlungen oder des Verfahrens suspendieren (vorübergehend vom Dienst freistellen).


(2) Die Suspendierung endet entweder, wenn das Verfahren eingestellt wird, ein Gerichtsprozess abgeschlossen ist oder die Person aufgrund der Vorwürfe gekündigt wird.


(3) Eine Suspendierung durch das Department of Justice darf normalerweise nicht länger als 5 Tage dauern. Sollte mehr Zeit nötig sein, muss rechtzeitig eine Verlängerung mit einer Begründung bei der Justizleitung oder dem Gouverneursbüro beantragt und genehmigt werden.


(4) Die Suspendierung endet automatisch bei:
 a) Einstellung des Ermittlungsverfahrens,
 b) Abschluss des Gerichtsprozesses,
 c) rechtswirksamer Kündigung durch die Maßnahme,
 d) Ablauf der genehmigten Frist.


§30 Dienstaufsichtsbeschwerden


(1) Jeder Bürger kann eine Beschwerde gegen einen Beamten der jeweiligen Dienststelle einreichen.


(2) Beschwerden werden in der Regel intern von der Behörde geprüft und bei Bedarf sanktioniert, solange kein Straftatbestand vorliegt. Liegt eine Straftat vor, übernimmt das FIB oder die Staatsanwaltschaft die Prüfung.


(3) Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, über Art oder Umfang der ergriffenen Maßnahmen gegen den Beamten informiert zu werden.


 

§31 Recht auf Verteidigung

(1) Der Beschuldigte darf bis zur Verkündung des Strafmaßes, spätestens aber kurz vor Eintragung der Straftat ins Register, einen Anwalt verlangen.


(2) Die Beamten sind verpflichtet, mindestens fünf Anwälte aus der offiziellen Liste zu kontaktieren.


(3) Wenn eine „notwendige Verteidigung“ vorliegt und der Beschuldigte keinen eigenen Anwalt hat, wird ihm automatisch ein Pflichtverteidiger gestellt.


(4) Alle lizenzierten Anwälte im Staat müssen als Pflichtverteidiger einspringen, wenn sie von Beamten dazu aufgerufen werden.


(5) Anwälte verhandeln die Kosten mit ihren Mandanten selbst und dürfen ihren Mandanten auch während der Inhaftierung in der Zelle besuchen.


§32 Begnadigungsgesuche

(1) Begnadigung bedeutet den Erlass, die Umwandlung, Ermäßigung oder Aussetzung einer rechtskräftigen Strafe oder Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten.


(2) Ein Begnadigungsgesuch muss schriftlich an den Gouverneur gerichtet werden.


(3) Das Recht, Begnadigungen zu erteilen, liegt ausschließlich beim Gouverneur persönlich.


§33 V-Mann Tätigkeiten

(1) Höhere Exekutivbeamte können nach vorheriger Rücksprache mit der Behördenleitung Mitgliedern von Banden, Gangs, Familien oder kriminellen Organisationen anbieten, als sogenannte „V-Männer“ (geschlechtsneutral) zu arbeiten.


(2) Ein V-Mann liefert der Ermittlungs- bzw. Exekutivbehörde alle dienstlich relevanten Informationen.


(3) Für seine Kooperation kann der V-Mann von der Behörde vergütet werden, wobei die Vergütung nicht unverhältnismäßig hoch sein darf.


(4) Vor einer Vergütung muss zwingend die Staatsanwaltschaft informiert und eingebunden werden. Alle relevanten Informationen sind ihr zur Verfügung zu stellen.


(5) Der V-Mann darf durch die Behörde keine sonstigen Vorteile oder besondere Behandlung erhalten.


§34 Rechtsbelehrung von Beschuldigten


(1) Die Behörde ist verpflichtet, Tatverdächtige spätestens fünf Minuten nach Festnahme über ihre Rechte zu belehren. Auf Nachfrage ist der Grund der Festnahme mitzuteilen. Die Belehrung lautet sinngemäß:
„Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?“


(2) Nach der zweiten vollständigen Belehrung in Anwesenheit eines Zeugen gilt das Verständnis als bestätigt.


(3) Erfolgt keine Rechtsbelehrung, dürfen Aussagen des Tatverdächtigen erst ab dem Zeitpunkt der Belehrung als Beweismittel genutzt werden.


§35 Verfahrens- und Abhandlungsfehler


Ein Abhandlungsfehler liegt vor, wenn bei der Durchführung einer Maßnahme Fehler gemacht wurden. Beispiele dafür sind:


(1) Die Handschellenzeit wurde nicht bekannt gegeben oder überschritten (Kulanz: 1 Minute).

(2) Dem Tatverdächtigen wurden seine Rechte nicht mitgeteilt.

(3) Auf Nachfrage wurde kein Verhaftungsgrund genannt.

(4) In der Strafakte fehlen Datum und Uhrzeit der Ausstellung.

(5) Die Bestrafung entspricht nicht dem aktuellen Bußgeldkatalog (Ausnahmen siehe StPO §3 Abs. 3).

(6) Die Strafe wurde falsch berechnet, Paragraphen wurden nicht korrekt angewendet oder Qualifikationen (z. B. bei schweren Vergehen) fehlen.

In solchen Fällen ist der Beschuldigte freizusprechen und freizulassen.

Ein Verfahrensfehler kann nur durch einen Rechtsanwalt mittels Revision gemeldet werden.


 

§36 Rechte eines Rechtsanwalts


(1) Ein Anwalt hat das Recht auf Einsicht in Beweise und die Strafakte – außer bei laufenden Ermittlungsakten. Der Antrag auf Einsicht darf nicht abgelehnt werden.

(2) Rechtsanwälte handeln im Rahmen ihrer Tätigkeit straffrei (siehe Art. 13 III SVerfG).

(3) Sie dürfen Inhaftierte im Gefängnis jederzeit besuchen (siehe Art. 13 IV SVerfG).


§37 Beweisführung und Ermittlung


(1) Ermittlungen im Strafrecht werden vom LSPD, SAHP, FIB oder der Staatsanwaltschaft selbst oder auf deren Anweisung durchgeführt.

(2) Ein Staatsanwalt kann bei allen Ermittlungen teilnehmen – z. B. bei Zeugenvernehmungen, Durchsuchungen oder Maßnahmen mit Durchsuchungsbeschluss.

(3) Wenn ein Staatsanwalt strafrechtlich relevante Infos erhält, muss er ein Ermittlungsverfahren einleiten und die zuständige Behörde beauftragen.

(4) Wird eine Ermittlung von der Staatsanwaltschaft angeordnet, ist die Behörde zur Ausführung verpflichtet, muss regelmäßig berichten und den Anweisungen folgen.

(5) Erlaubt sind alle legalen Ermittlungsmaßnahmen. Als Beweise gelten z. B. Zeugenaussagen, Geständnisse oder physische Beweismittel.

(6) Beweise, die ohne Beschluss gegen Art. 5 SVerfG verstoßen (z. B. Drohnenaufnahmen über Privatgrundstücken), sind unzulässig.

(7) Bei dringendem Tatverdacht oder wichtiger Aussage kann ein Richter einen vorläufigen Haftbefehl erlassen.

(8) Bei der Strafakte „Das größte Verbrechen“ gilt die Aktenlage als eindeutig – sie ist unanfechtbar.


§38 Anwendbarkeit der Revision


(1) Gegen Urteile des Bezirksgerichts sowie Entscheidungen durch Polizeibeamte (z. B. Strafbescheide, Akteneintragungen) kann Revision eingelegt werden.

Urteile des Obersten Gerichtshofes sind von der Revision ausgeschlossen.


§39 Revisionsgründe


(1) Eine Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Urteil auf einem Gesetzesverstoß beruht. Dazu zählen insbesondere:

Form- und Fristverletzungen laut StPO (z. B. Verfahrens- oder Abhandlungsfehler gemäß §35),

die falsche oder unterlassene Anwendung von Rechtsnormen.


§40 Absolute Revisionsgründe


(1) Ein Urteil gilt immer dann als gesetzeswidrig, wenn:

Ein Richter am Verfahren beteiligt war, der kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen war,

ein Richter trotz eines Befangenheitsantrags weiterhin am Urteil mitgewirkt hat.

Ausnahme: Der Justizminister oder dessen offizielle Vertretung gelten als nicht befangen, wenn sie lediglich Akten an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.


 

§41 Form und Frist der Revision


(1) Eine Revision muss innerhalb von 72 Stunden nach dem Urteil schriftlich eingereicht werden (Frist beginnt am Folgetag der Urteilsverkündung).

(2) Die Revision muss enthalten:

Eine gültige Unterschrift,

relevante Fallinformationen (z. B. Name des Beamten und Behörde),


(3) ein korrektes Aktenzeichen nach folgendem Muster:

A-RA-NN-YYYY-XX
A = fortlaufende Nummer (steigt alle 99 Revisionsakten)
RA = Revisionsantrag
NN = Initialen des Anwalts
YYYY = aktuelles Jahr
XX = laufende Nummer des Anwalts für das Jahr

Die Revision muss eine klare Begründung enthalten und vorhandene Beweismittel beilegen.


§43 Verspätete oder fehlerhafte Revision


Wird die Revision nicht fristgerecht oder in fehlerhafter Form eingereicht, ist sie unwirksam und wird nicht behandelt.


§44 Revisionshauptverhandlung


(1) Bei ordnungsgemäß eingereichter Revision wird ein Termin zur Revisionsverhandlung festgesetzt.

(2) Die Ladung von Staatsanwaltschaft, Angeklagtem und Verteidigung erfolgt durch den zuständigen Revisionsrichter.

(3) Sollte keine mündliche Verhandlung stattfinden, erfolgt die Prüfung schriftlich.

(4) Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Revisionsgrundes durch den Antragsteller.

(5) Anschließend erhalten Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte (bzw. dessen Anwalt) die Möglichkeit zur Stellungnahme – der Antragsteller hat das letzte Wort.


§45 Aufhebung des Urteils

(1) Wird der Revision stattgegeben, ist das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben.

(2) Auch die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen sind aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen sind, aufgrund derer das Urteil aufgehoben wurde.

(3) In diesem Fall ist dem Betroffenen eine Entschädigung gemäß §23 StPO zu gewähren.


§46 Urteilsverkündung

(1) Die Verkündung des Urteils erfolgt gemäß den Bestimmungen des §78 StPO.
 
Verfahrenstechnische Bestimmungen

§47 Befugnisse des vorsitzenden Richters

(1) Der vorsitzende Richter hat während der Verhandlung das Hausrecht.

(2) Er ist berechtigt, Personen des Gerichtssaals zu verweisen, die den ordnungsgemäßen Ablauf stören.

(3) Der Richter darf weitere Zeugen laden, sofern diese zur Sachverhaltsaufklärung beitragen können.

(4) Der Richter kann ein Ordnungsgeld bis maximal $100.000 verhängen.

(5) Ordnungsgelder dürfen mehrfach (kumulativ) verhängt werden.


§48 Öffentlichkeit von Gerichtsprozessen

(1) Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Der vorsitzende Richter kann eine Verhandlung nicht-öffentlich erklären, wenn:
a. Minderjährige betroffen sind,
b. Behördenmitarbeiter mit geschützter Identität beteiligt sind,
c. oder Personen unter Zeugenschutz Teil des Verfahrens sind.

(3) Die Entscheidung zur Nichtöffentlichkeit ist zu protokollieren und zu begründen.


§49 Ausschluss eines Richters

(1) Ein Richter ist kraft Gesetzes von seinem Amt ausgeschlossen, wenn:
a. er selbst geschädigte Person der betreffenden Straftat ist,
b. er mit einer der Parteien verwandt oder verschwägert ist oder war,
c. er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger auftritt.

(2) Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein objektiver Grund gegeben ist, der geeignet erscheint, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Recht zur Ablehnung eines Richters aus diesem Grund steht ausschließlich der Verteidigung zu.

(4) Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet – nach Möglichkeit – ein zweiter, unabhängiger Richter.
Falls kein zweiter Richter verfügbar ist, übernimmt die Staatsanwaltschaft diese Entscheidung.

(5) Ein Beschluss, der die Ablehnung für begründet erklärt, ist endgültig und nicht anfechtbar.


§50 Zustellungen

(1) Die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen sowie sonstigen Schriftverkehrs wird vom vorsitzenden Richter angeordnet.
Die Ausführung obliegt dem Sekretariat des Justizministeriums.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind an die Staatsanwaltschaft zu übergeben.
Ausgenommen sind Entscheidungen, die sich ausschließlich auf die Saalordnung während der Gerichtsverhandlung beziehen.

(3) Schriftstücke und Ladungen gelten mit dem Zeitpunkt des Versands als zugestellt.


§51 Zustellungsverfahren

Zustellungen erfolgen über den offiziellen Verteilerkanal (OOC: Discord), sofern die Kontaktdaten des Empfängers bekannt sind.

§52 Ladung

(1) Alle am Verfahren beteiligten Parteien, denen das Recht zur Ladung von Zeugen und Sachverständigen zusteht, haben diese schriftlich zu laden.

(2) Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft sind befugt, ihre eigenen Zeugen und Sachverständigen selbst zu laden.

(3) Eine verbindliche Liste der geladenen Zeugen und Sachverständigen ist vom jeweiligen Verfahrensvertreter mindestens zwei (2) Stunden vor Verfahrensbeginn dem vorsitzenden Richter schriftlich vorzulegen.
Diese Liste wird vor Prozessbeginn der jeweils anderen Partei durch den vorsitzenden Richter zugänglich gemacht.

(4) Eine nachträgliche Ladung nach Verfahrensbeginn ist grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen kann ausschließlich der vorsitzende Richter anordnen.


 

§53 Berechnung von Fristen

(1) Bei Fristen, die nach Tagen bemessen sind, wird der Tag, auf den sich das auslösende Ereignis bezieht, nicht mitgerechnet.

(2) Fristen, die nach Wochen oder Monaten bemessen sind, enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche/des letzten Monats, der der Zahl oder Bezeichnung dem Fristbeginn entspricht.
Existiert ein solcher Tag im letzten Monat nicht, so endet die Frist mit dem letzten Kalendertag dieses Monats.


§54 Wiedereinsetzung bei Fristversäumung

Wurde eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, so kann das Versäumnis rückwirkend geheilt werden, sofern die Gründe der Verhinderung unverzüglich nach deren Wegfall dem Sekretariat des Justizministeriums schriftlich mitgeteilt werden.

§55 Aussagepflicht von Zeugen

(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem für ihre Vernehmung bestimmten Termin vor dem zuständigen Richter persönlich zu erscheinen.
Sie haben Aussagepflicht, sofern keine gesetzlich anerkannte Ausnahme besteht.

(2) Die Ladung des Zeugen muss einen ausdrücklichen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen des Nichterscheinens enthalten, um dem Zeugen die Bedeutung des Termins zu verdeutlichen.


§56 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

(1) Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Termin, kann gegen ihn ein Bußgeld oder Ordnungshaft verhängt werden.
Zudem ist eine zwangsweise Vorführung durch zuständige Beamte zulässig.

(2) Eine schriftliche Entschuldigung hat spätestens 2 (zwei) Stunden vor Prozessbeginn beim vorsitzenden Richter einzugehen.

(3) Wird der Zeuge im Nachgang ausreichend entschuldigt, sind zuvor erlassene Maßnahmen aufzuheben.


§57 Vernehmung hoher Staatsbeamter

Hohe Beamte können auf Anordnung des Richters außerhalb der Hauptverhandlung vernommen werden.
Das dabei gefertigte Vernehmungsprotokoll ist in der Hauptverhandlung verbindlich zu verlesen.


§58 Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

(1) Der Ehepartner des Beschuldigten.

(2) Personen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind.


§59 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

Zur Zeugnisverweigerung sind ebenfalls berechtigt:

(1) Ärztinnen und Ärzte,

(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

(3) sowie Psychologinnen und Psychologen,
sofern sie einer gesetzlichen oder vereinbarten Schweigepflicht gegenüber dem Angeklagten unterliegen.

 

§60 Auskunftsverweigerungsrecht

Jeder Zeuge ist berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, wenn deren Beantwortung ihn selbst oder einen in §58 genannten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde.
Der Zeuge ist vor der Vernehmung über dieses Recht zu belehren.





§61 Belehrung

Vor Beginn der Vernehmung ist jeder Zeuge:

(1) zur wahrheitsgemäßen Aussage zu ermahnen

(2) und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen oder unvollständigen Aussage ausdrücklich zu belehren.





§62 Beschränkung zur Vernehmung; Zeugenschutz

(1) Die Vernehmung beginnt mit der Erfassung folgender Angaben:
Vorname, Nachname, Geburtsname, Alter, Beruf und Wohnort.
Hat der Zeuge die Wahrnehmung in amtlicher Eigenschaft gemacht, kann statt des Wohnortes der Dienstort angegeben werden.

(2) Besteht ein begründeter Anlass zur Annahme, dass durch Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen eine Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person droht,
So kann dem Zeugen gestattet werden, Angaben zur Person zu verweigern.
In diesem Fall muss der Zeuge jedoch in der Hauptverhandlung angeben, in welcher Eigenschaft ihm die relevanten Tatsachen bekannt geworden sind.





§63 Übermittlung und Inhalt der Anklageschrift

Die Anklageschrift ist dem Beschuldigten oder dessen rechtlichem Vertreter schriftlich zuzustellen und muss folgende Angaben enthalten:

(1) den genauen Tatvorwurf, einschließlich Zeitraum, Tatort und Tatbeschreibung,

(2) sowie die zugrunde liegenden rechtlichen Tatbestände.





§64 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung.





§65 Ladungsfrist

Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Beginn der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens 48 (achtundvierzig) Stunden liegen.





§66 Ununterbrochene Gegenwart

Die Hauptverhandlung findet in der ununterbrochenen Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft statt.





§67 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

Sowohl im Schnellverfahren als auch in der Hauptverhandlung können:

(1) bis zu zwei Staatsanwälte,

(2) sowie bis zu zwei Verteidiger mitwirken. Diese können ihre Aufgaben untereinander aufteilen.




§68 Aussetzung und Unterbrechung der Hauptverhandlung

Über die Aussetzung oder längere Unterbrechung einer Hauptverhandlung entscheidet das Gericht.
Kürzere Unterbrechungen können durch den vorsitzenden Richter eigenständig angeordnet werden.



 


§69 Ausbleiben des Angeklagten

Gegen einen Angeklagten, der zur Hauptverhandlung nicht erscheint, findet grundsätzlich keine Verhandlung statt.
Ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Gericht:

(1) die Vorführung anordnen oder

(2) einen Haftbefehl erlassen,
sofern dies zur Durchführung der Hauptverhandlung erforderlich ist.





§70 Anwesenheitspflicht des Angeklagten

Der zur Hauptverhandlung erschienene Angeklagte darf sich nicht eigenmächtig entfernen.

Entfernt sich der Angeklagte dennoch unerlaubt, kann die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit fortgeführt werden.





§71 Verbindung mehrerer Strafsachen

Das Gericht kann mehrere anhängige Strafsachen zur gemeinsamen Verhandlung verbinden, sofern ein sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht.





§72 Verhandlungsleitung

Die Leitung der Hauptverhandlung, die Vernehmung des Angeklagten sowie die Beweisaufnahme obliegen dem vorsitzenden Richter.





§73 Zeugenvernehmung

Beide Parteien – Staatsanwaltschaft und Verteidigung – haben das Recht, die geladenen Zeugen der Gegenseite zu befragen.





§74 Ablauf der Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten sowie die Personalien des Angeklagten fest.

(2) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklageschrift.

(3) Die Verteidigung verliest ihr einführendes Plädoyer.

(4) Der Angeklagte wird über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Ist er zur Aussage bereit, erfolgt die Vernehmung zur Sache.

(5) Es erfolgt die Vernehmung der geladenen Zeugen.

(6) Ggf. werden weitere Beweismittel aufgenommen.

(7) Beide Seiten halten ihr Schlussplädoyer.

(8) Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet das Urteil.


§75 Beweisaufnahme

Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
Alle geladenen Personen werden nacheinander und einzeln vernommen.



 


§76 Befragung des Angeklagten

Auf Verlangen ist sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung nach der Vernehmung des Angeklagten sowie nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen.





§77 Schlussvorträge und Recht des letzten Wortes

  1. Nach Abschluss der Beweisaufnahme erhalten zuerst die Staatsanwaltschaft und anschließend der Angeklagte das Wort für ihre Ausführungen und Anträge.
  2. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
  3. Auch wenn ein Verteidiger für den Angeklagten gesprochen hat, ist der Angeklagte persönlich nach seinem letzten Wort zu befragen.




§78 Urteil

(1) Das Urteil wird im Namen des Volkes verkündet.

(2) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(3) Die Urteilsformel enthält die rechtliche Bezeichnung der Tat, für die der Angeklagte schuldig gesprochen wird.
Wird eine Geldstrafe verhängt, ist deren Betrag ebenfalls in die Urteilsformel aufzunehmen.

(4) Bei der Urteilsverkündung ist die Begründung näher zu erläutern.





§79 Hauptverhandlungsprotokoll

Während der Hauptverhandlung ist ein ausführliches Protokoll zu erstellen, das vom vorsitzenden Richter zu unterzeichnen ist.





§80 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls

Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:

(1) den Ort und den Tag der Verhandlung

(2) die anwesenden Personen

(3) die Straftaten laut Anklage

(4) Angaben zum Verlauf der Verhandlung





§81 Nebenklage

Die Nebenklage beschreibt die Möglichkeit, dass sich eine betroffene Person dem durch die Staatsanwaltschaft eingeleiteten öffentlichen Strafverfahren anschließt, um ihre eigenen Interessen im Verfahren zu vertreten.


§82 Anspruch auf Nebenklage

Jede Person, die durch eine Straftat physisch oder psychisch verletzt wurde, hat das Recht, sich der von der Staatsanwaltschaft erhobenen öffentlichen Klage im Wege der Nebenklage anzuschließen,
sofern dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen schwerwiegender Tatfolgen, zur Wahrnehmung ihrer Interessen geboten erscheint.





§83 Prozessbevollmächtigter für Nebenkläger

Jede nebenklageberechtigte Person benötigt einen lizenzierten Rechtsanwalt.
Dieser ist zuständig für die Anschlusserklärung sowie die gerichtliche Vertretung im Verfahren.





§84 Anschlusserklärung zur Nebenklage

Der Antrag auf Zulassung zur Nebenklage ist schriftlich an das Gericht zu richten und muss eine Begründung enthalten.





§85 Haftbefehle und Beschlüsse

(1) Ein Antrag auf Haftbefehl oder eine Vorladung ist von einem Staatsanwalt, Richter oder Justizminister zu bearbeiten und zu unterschreiben.
Beschlüsse dürfen ausschließlich von Richtern oder Justizministern unterzeichnet werden.

(2) Jeder Haftbefehl muss – sofern ein Antragsteller vorliegt – zusätzlich die Unterschrift eines Richters oder Justizministers tragen.

Der Haftbefehl muss folgende Angaben enthalten:

  • Organisation des Antragstellers
    Aktenzeichen
  • Sachbearbeiter
  • Aktuelles Datum
  • Tatort und Tatzeit
  • Tatvorwürfe und das beantragte Strafmaß
  • Beschreibung des Tathergangs
  • Fazit

Ein Haftbefehl ist nur mit Unterschrift eines Richters sowie – bei Antragstellung – der Unterschrift des antragstellenden Staatsanwalts gültig.

Vor der Vollstreckung ist der Haftbefehl dem Leiter oder stellvertretenden Leiter der zuständigen staatlichen Organisation vorzulegen.

(Hinweis: Absatz fehlt im Originaltext.)

Wird gegen eine der Vorschriften der Absätze 1 bis 5 verstoßen, ist der Haftbefehl bzw. Beschluss durch die Justiz zu widerrufen.

Haftbefehle und Beschlüsse gelten für eine Dauer von 14 Tagen ab Ausstellung. Eine Verlängerung darf nur durch einen Bundesrichter, Justizminister oder den Gouverneur bzw. dessen direkte Stellvertretung erfolgen.

Ein Beschluss kann folgende Maßnahmen enthalten:

  • Bußgeld​

  • Lizenzentzug​

  • interne Disziplinarmaßnahme​

  • Jeder Betroffene sowie dessen Rechtsanwalt hat das Recht auf Einsicht in den Haftbefehl oder Beschluss.


 

§86 Aktenzeichen

(1) Akten können von jeder staatlichen Organisation erstellt und unterzeichnet werden.

(2) Zur weiteren Bearbeitung (z. B. für Haftbefehle, Vorladungen oder Beschlüsse) sind sie an die Staatsanwaltschaft, alternativ auch an Richter oder das Justizministerium, weiterzuleiten.

(3) Akten können formfrei erstellt werden, müssen jedoch folgende Angaben enthalten:

  • Sachbearbeiter​

  • gültiges Aktenzeichen​

  • Datum der Bearbeitung​

  • Unterschrift​

  • Die Struktur des Aktenzeichens ist wie folgt:
    A-ZZ-XX-JJJJ-NR​

A = fortlaufender Wert (alle 99 Fälle erhöht)

ZZ = Art des Dokuments (z. B. A = Akte, BS = Beschluss, HB = Haftbefehl)

XX = Initialen (erster Buchstabe des Vor- und Nachnamens)

JJJJ = aktuelles Jahr (z. B. 2024)

NR = fortlaufende Nummer der erstellten Dokumente zur betreffenden Person


§87 Sammelrevisionen für Bürgerinnen und Bürger

(1) Zulässigkeit der Sammelrevision
Eine Sammelrevision ist zulässig, wenn mehrere Personen nachweislich an derselben Tat beteiligt waren und die zugrunde liegenden tatsächlichen sowie rechtlichen Fragestellungen identisch sind.
Sie kann eingereicht werden, sofern:
a) alle Antragsteller im Zusammenhang mit demselben Tatkomplex oder Vorfall verurteilt wurden und
b) die Revisionsgründe in rechtlicher Hinsicht übereinstimmen.

(2) Nachweise für die Zulässigkeit der Sammelrevision
Zur Beantragung einer Sammelrevision sind folgende konkrete Nachweise erforderlich:

a) Gemeinsame Anklage oder Urteile
Es muss eine Strafakte oder ein Akteneintrag vorliegen, aus dem hervorgeht, dass sämtliche Antragsteller als Tatverdächtige bzw. Verurteilte im selben Sachverhalt benannt werden.
Alternativ können Einzelanträge gestellt werden, sofern sie sich nachweislich auf denselben Tatkomplex beziehen.

b) Identische Beweismittel
Es ist nachzuweisen, dass für alle Antragsteller dieselben Beweismittel verwendet wurden, etwa:

  • Videoaufnahmen
  • Zeugenaussagen
  • Bodycam-Aufnahmen
  • sonstige verwertbare Beweise
c) Gleiche Tatzeit und gleicher Tatort
Die Antragsteller müssen belegen, dass sie sich zur selben Zeit am selben Ort befanden.
Zulässige Nachweise sind insbesondere:

  • Polizeiberichte
  • Vernehmungsprotokolle
  • Bodycam-Aufzeichnungen
  • Ortungsdaten
d) Zeugenaussagen oder eidesstattliche Erklärungen
Zeugen aus der ursprünglichen Verhandlung können durch eidesstattliche Erklärungen die gemeinsame Tatbeteiligung der Antragsteller bestätigen.
Auch die Antragsteller selbst können solche Erklärungen abgeben.





(3) Form und Einreichung
Die Sammelrevision ist schriftlich durch einen gemeinsamen Vertreter (Rechtsanwalt oder bevollmächtigte Vertretung) einzureichen. Der Antrag muss enthalten:

  • Vollständige Namen aller Antragsteller,
  • Die konkrete Darstellung des gemeinsamen Tatvorwurfs und der identischen Rechtsgründe,
  • Sämtliche relevanten Nachweise gemäß Absatz 2.




(4) Prüfung durch das Gericht
Das zuständige Gericht prüft die eingereichten Unterlagen auf formelle Korrektheit und inhaltliche Übereinstimmung.
Eine Sammelrevision wird abgelehnt, wenn:

  • Nachweise unvollständig, widersprüchlich oder unzureichend sind,
  • Einzelne Antragsteller abweichende oder zusätzliche Tatvorwürfe aufweisen,
  • Die Tatzeit oder der Tatort nicht übereinstimmen.




(5) Verfahrensverlauf
Die Sammelrevision wird in einem einheitlichen Verfahren behandelt.
Die Beweisaufnahme und die Anhörung erfolgen gemeinsam für alle Antragsteller.
Die Entscheidung des Gerichts ist für sämtliche Beteiligte bindend.





(6) Rechtsfolgen bei Erfolg
Wird der Revision stattgegeben, so werden die bisherigen Urteile für alle Antragsteller gleichermaßen aufgehoben oder abgeändert.
Etwaige Entschädigungsansprüche werden ebenfalls einheitlich geregelt.





(7) Ausschluss der Sammelrevision
Eine Sammel Revision ist ausgeschlossen, wenn:

  • Einzelne Antragsteller abweichende oder zusätzliche Vorwürfe oder Beweismittel vorweisen,
  • Die Revisionsinhalte nicht für alle Beteiligten identisch sind.




(8) Fristen und Formvorschriften
Der Antrag auf Sammelrevision ist innerhalb von 72 Stunden nach Verkündung des Urteils einzureichen.
Die Einhaltung aller formalen Anforderungen ist zwingende Voraussetzung für die Bearbeitung.
 
Status
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