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Alex Jacobs

Senior Administrator
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Aug 25, 2025
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== Betäubungsmittelgesetz | BtMG ==​


Erstveröffentlichung: 27.07.2025
Gültig im gesamten Staatsgebiet von San Andreas




Allgemeine Bestimmungen​


§1 – Personen- und Sachbegriffe
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind das Government of San Andreas (GOV), das Federal Investigation Bureau (FIB), das Los Santos Police Department (LSPD), die Nationalgarde (NG) sowie das Los Santos Fire Department (LSFD).
Mitarbeiter dieser Behörden gelten als Amtsträger. Staatliche Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes umfassen alle Regierungsgebäude, Polizeistationen, Krankenhäuser und das Fort Zancudo.
Zur Vereinfachung wird im gesamten Gesetzestext die männliche Form verwendet; weibliche und diverse Personen sind selbstverständlich eingeschlossen.




Verfahren mit Betäubungsmitteln​


§2 – Arten von Betäubungsmitteln
Als Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:


  • Kokain
  • Marihuana/Cannabis
  • Halluzinogene Pilze



§3 – Anbau von Betäubungsmitteln
Der unerlaubte Anbau von Betäubungsmitteln ist strafbar.
Der Anbau von Marihuana/Cannabis ist ausschließlich unter folgenden Bedingungen erlaubt:


  1. Es liegt ein medizinisches Gutachten des LSFD vor, welches den Anbau von bis zu zwei Pflanzen für den Eigenbedarf bestätigt.
  2. Der Anbau darf nur auf dem im Gutachten eingetragenen Privatgrundstück erfolgen. Bei Umzug oder Namensänderung ist ein neues Gutachten erforderlich.
  3. Pro Grundstück darf nur ein Gutachten registriert sein.
  4. Jeder Bürger darf nur ein aktives Gutachten besitzen, das alle 7 Tage erneuert werden muss.
  5. Bei einer Kontrolle ist durch Beamte zu prüfen, ob ein gültiges Gutachten vorliegt. Werden mehr als zwei Pflanzen festgestellt, sind diese zu vernichten. Eine strafrechtliche Ermittlung darf nur bei eindeutiger Identifizierung des Besitzers erfolgen.



§4 – Besitz von Betäubungsmitteln
Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln oder deren Rohstoffe ist strafbar.
Als nicht zu ahndende Eigenbedarfsmenge gelten:


  • maximal 15 Cannabis-Einheiten und 2 Samen

Ausnahmen gelten:


  • Für das LSFD, sofern medizinischer Cannabis mit Attest und Rezept an behandlungsbedürftige Bürger ausgegeben wird
  • Für die Leitung bzw. stellvertretende Leitung des LSFD, sofern medizinisches Cannabis für den Einsatz außerhalb von Krankenhäusern bereitgestellt wird
  • Für zugelassene Unternehmen, die mit Genehmigung des Gouverneurs Betäubungsmittel unter Protokollierung vertreiben dürfen

Solche Unternehmen dürfen zusätzlich in einem abgegrenzten Bereich bis zu fünf Pflanzen unter Aufsicht anbauen. Voraussetzung ist ein wöchentlicher Gesundheitscheck und ein aktuelles psychologisches Gutachten.
Auf privatem Grundstück ist der Besitz von bis zu 18 Drogen und 4 Samen erlaubt.




§5 – Handel mit Betäubungsmitteln
Als Handeltreiben gilt jede eigenständige Handlung mit dem Ziel, den Erwerb, die Verteilung oder den Verkauf von Betäubungsmitteln zu fördern.
Jeglicher nicht genehmigter Handel ist strafbar.




§6 – Konsum von Betäubungsmitteln
Der Konsum von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich verboten und strafbar – mit Ausnahme der in §4 genannten medizinischen Sonderregelung.
Der nachgewiesene Konsum gilt als direkter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz.
 
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