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== Waffengesetz | WaffG ==
Erstveröffentlichung: 27.07.2025
Gültig im gesamten Staatsgebiet von San Andreas
Allgemeine Bestimmungen
§1 – Personen- und Sachbegriffe
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind das Government of San Andreas (GOV), das Federal Investigation Bureau (FIB), das Los Santos Police Department (LSPD), die Nationalgarde (NG) sowie das Los Santos Fire Department (LSFD).
Mitarbeiter dieser Behörden gelten als Amtsträger. Staatliche Einrichtungen im Sinne des WaffG sind alle Regierungsgebäude, Polizeistationen, Krankenhäuser sowie das Fort Zancudo.
Der Einfachheit halber wird im gesamten Gesetzestext die männliche Form verwendet; weibliche und diverse Personen sind selbstverständlich mitgemeint.
§2 – Werkzeuge und Waffen
Ein Werkzeug ist ein Gegenstand, der für handwerkliche oder zweckgebundene Tätigkeiten bestimmt ist.
Ein Sportgerät ist ein Gegenstand, der zur Ausübung von Sportarten gedacht ist.
Waffen hingegen sind Gegenstände, die in ihrem Wesen darauf ausgerichtet sind, Personen zu verletzen oder zu töten.
Werkzeuge und Sportgeräte dürfen jederzeit mitgeführt werden. Für Waffen gelten besondere gesetzliche Einschränkungen, wie in den nachfolgenden Paragraphen geregelt.
Waffenrecht
§3 – Waffenerwerb
Waffen dürfen ausschließlich bei autorisierten Waffenladen-Mitarbeitern unter Vorlage einer gültigen Lizenz erworben werden. Der Verkauf durch die Besitzer selbst oder Dritte ist nicht gestattet. Der Staat kann den Erwerb jederzeit regulieren oder einschränken.
§4 – Waffenscheine
Zum Besitz und Führen einer Waffe ist ein Waffenschein erforderlich. Dieser wird nur bei Vorlage eines gültigen psychologischen Gutachtens des LSFD ausgestellt und gilt für 30 Tage ab Ausstellung.
Ein neuer Waffenschein kann frühestens 5 Tage vor Ablauf des alten beantragt werden – vorausgesetzt, der alte Waffenschein wird in Gegenwart eines Regierungsbeamten entsorgt.
Vorbestrafte Personen sind vom Erwerb ausgeschlossen, bis sie rechtlich nicht mehr als vorbestraft gelten.
Der Waffenschein kann gemäß §28 der Strafprozessordnung entzogen werden.
Ein Waffenverbot kann von einem Gericht verhängt werden und untersagt für einen festgelegten Zeitraum den Besitz oder Erwerb von Waffen und Munition.
§5 – Legale und illegale Waffen
Folgende Waffen dürfen nur mit Waffenschein besessen oder geführt werden:
- Normale Pistole, Vintage Pistole, Panzerbrechende Pistole, Pistole .50, Leuchtpistole
- Revolver
- Normale Schrotflinte
- Maschinenpistolen (z. B. SMG, PDW)
Folgende Gegenstände gelten als Werkzeuge oder Sportgeräte und dürfen ohne Waffenschein mitgeführt werden:
- Golfschläger
- Hammer
- Rollgabelschlüssel
- Taschenlampe
- Baseballschläger
- Messer
Alle Waffen, die nicht ausdrücklich als legal benannt sind, gelten als illegal, ausgenommen sind spezielle Dienstwaffen gemäß dem Beamtendienstgesetz (BDG).
Schusswaffen ohne Seriennummer gelten als illegal.
a) Der Besitz einer ansonsten legalen Waffe ohne Seriennummer gilt als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet.
b) Der Besitz oder das Führen einer nicht aufgelisteten Waffe ist grundsätzlich strafbar.
c) Das Übersprühen der Seriennummer macht eine legale Waffe nicht automatisch illegal, hebt jedoch den Schutz vor Kontrolle auf.
Der Besitz von Munition ist ebenfalls nur mit gültiger Lizenz zur zugehörigen Waffe erlaubt.
Als illegal gelten auch Waffen mit unzulässiger Modifikation (z. B. abgesägter Lauf).
Lackierungen von Waffen sind zulässig.
§6 – Mitführen und Einsatz von Waffen
In staatlichen Gebäuden dürfen keine Waffen getragen werden. Ausgenommen hiervon sind Beamte im Dienst sowie offiziell eingesetzte Sicherheitskräfte.
Zur Durchsetzung dieser Regelung dürfen verdächtige Personen durchsucht werden.
Das Abfeuern, Laden oder offene Tragen von Waffen ist nur zulässig:
- auf dafür vorgesehenen Schießständen oder Trainingsgeländen
- auf dem eigenen Privatgrundstück, sofern keine Dritten gefährdet werden
- in klaren Notsituationen (z. B. Selbstverteidigung)
Wer bei der Begehung einer Straftat eine Waffe mit sich führt – unabhängig davon, ob diese benutzt wurde – muss mit der Beschlagnahmung der Waffe rechnen.
§7 – Veräußerung von Waffen
Waffen dürfen nur von und an durch den Staat autorisierte Stellen oder Personen verkauft bzw. weitergegeben werden.
Der Verkauf von Waffen ohne gültige Seriennummer oder von Waffen, die nicht in §5 als legal aufgeführt sind, ist verboten und strafbar.
§8 – Auskunftspflichten
Jeder Waffenbesitzer ist verpflichtet, bei einer Kontrolle den Besitz sowie die zugehörige Waffenlizenz gegenüber den zuständigen Behörden wahrheitsgemäß offenzulegen.
Das Verschweigen des Waffenbesitzes kann als Straftat gewertet werden.
§9 – Besitz von Waffenteilen
Der Besitz von Waffenteilen, die zur Herstellung, Modifikation oder Zusammenbau von Schusswaffen geeignet sind, ist strafbar – mit Ausnahme von eindeutig unbrauchbarem Metallschrott.