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== Beamtendienstgesetz (BDG) ==
Erstveröffentlichung: 27.07.2025
Gültig für alle Beamten und staatlichen Angestellten im Bundesstaat San Andreas
ABSCHNITT I – Allgemeine Vorschriften
§1 – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Rechte und Pflichten aller Beamten im Staatsdienst.
(2) Es gilt für alle Mitarbeiter folgender Behörden:
- Government (GOV)
- Federal Investigation Bureau (FIB)
- Los Santos Police Department (LSPD)
- Nationalgarde (NG)
- Los Santos Fire Department (LSFD)
§2 – Begrifflichkeiten
(1) Beamte i.S.d. Gesetzes sind alle im Dienstverhältnis zu obigen Behörden stehenden Personen.
(2) Behördengebäude sind alle Dienstgebäude, deren Gelände sowie dienstlich genutzte Fahrzeuge.
(3) Der Einfachheit halber wird die männliche Form verwendet; alle Geschlechter sind stets mitgemeint.
§3 – Rechtsverbindlichkeit
(1) Das BDG ist für alle Beamten verbindlich.
(2) Verstöße werden dienstrechtlich oder strafrechtlich geahndet (§22 StGB).
ABSCHNITT II – Dienstrechtliche Pflichten
§4 – Amtsausübung & Verhalten
(1) Beamte handeln gesetzeskonform, unparteiisch und im öffentlichen Interesse.
(2) Jeder Beamte ist verpflichtet:
- Diensthandlungen professionell durchzuführen
- das Ansehen seiner Behörde zu wahren
- auf dienstliche Anordnung zu reagieren
- Dienstkleidung ordnungsgemäß zu tragen
- keine Maske zu tragen (Ausnahme: §10 – Spezialeinheiten)
§5 – Amtsausweis & Identifikation
(1) Jeder Beamte hat auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen, außer die Diensthandlung wird dadurch beeinträchtigt.
(2) Gegenüber anderen Beamten ist die Identifikation immer verpflichtend.
§6 – Schweigepflicht & Datenschutz
(1) Alle Beamten unterliegen der dienstlichen Schweigepflicht – auch nach Ende des Dienstverhältnisses.
(2) Eine Ausnahme erfolgt nur durch richterliche Anordnung oder staatsanwaltliche Anweisung.
ABSCHNITT III – Dienstorganisation
§7 – Dienstzeiten & Definition
(1) Beamte gelten als im Dienst, sobald sie eine zugelassene Dienstkleidung tragen.
(2) Außerhalb des Dienstes ist das Tragen von Dienstkleidung oder -waffen untersagt.
(3) Leader & Co-Leader gelten als permanent im Dienst.
§8 – Uniform und Erscheinungsbild
(1) Dienstkleidung ist pflichtgemäß zu tragen, gepflegt und vollständig.
(2) Zivilkleidung ist ausschließlich bei genehmigten Einsätzen der Ermittlungs- oder Spezialeinheiten zulässig.
(3) Masken sind verboten, außer:
- Spezialeinheiten bei Einsätzen
- NG beim Verlassen des Fort Zancudo
ABSCHNITT IV – Exekutive Rechte & Einsatzregeln
§9 – Exekutivbeamte & Einsatzbereiche
(1) Folgende Behörden haben Exekutivrechte:
- LSPD, FIB, (teilweise NG & GOV)
(2) Die Nationalgarde hat Exekutivrechte nur auf dem Gelände von Fort Zancudo sowie bei offiziellen Einsätzen.
(3) GOV ist weisungsbefugt gegenüber städtischen Exekutivbehörden.
§10 – Spezialeinheiten
(1) Jede Behörde darf nur eine Spezialeinheit führen.
(2) Ausnahmen müssen durch den Gouverneur genehmigt werden (Konzept, Mitglieder, Einsatzrahmen).
(3) Spezialeinheiten dürfen:
- spezielle Bewaffnung führen (z. B. LMG, Heavy Sniper)
- taktische Masken tragen
- Undercover-Einsätze fahren
ABSCHNITT V – Waffen und Ausrüstung
§11 – Dienstwaffen
(1) Nur im Waffenschrank verfügbare Waffen dürfen genutzt werden.
(2) Sonderwaffen (z. B. LMG, HS) erfordern schriftliche Freigabe durch die Behördenleitung.
(3) Ein gültiger Waffenschein + medizinisches Gutachten sind Pflicht.
(4) Der Schusswaffengebrauch ist nur als letztes Mittel erlaubt (Verhältnismäßigkeit!).
§12 – Fahrzeug- & Ausrüstungsnutzung
(1) Dienstfahrzeuge dürfen nur im aktiven Dienst geführt werden.
(2) Private Fahrzeuge dürfen zu Einsätzen nur mit Ausnahmegenehmigung verwendet werden.
(3) Behörden dürfen Fahrzeuge und Spinde bei Verdacht kontrollieren.
ABSCHNITT VI – Pflichten und Verstöße
§13 – Melde- und Dokumentationspflicht
(1) Jede dienstliche Handlung ist zu dokumentieren (v.a. Wantedvergabe, Lizenzentzug).
(2) Fehlerhafte Maßnahmen sind dem Leader / Vize oder der Justiz unverzüglich zu melden.
§14 – Amtsmissbrauch & Korruption
(1) Ermittlungen gegen Angehörige oder Familienmitglieder sind verboten – ein neutraler Beamter ist hinzuzuziehen.
(2) Bei Strafverdacht wird der Beamte sofort vom Dienst suspendiert (§10 BDG).
(3) Eine Verurteilung führt zur Entlassung.
ABSCHNITT VII – Disziplinarmaßnahmen
§15 – Suspendierung und Entlassung
(1) Der Gouverneur, Vize-Gouverneur oder autorisierte Kontrollbehörden (z. B. CID, DFC) können Beamte bei Verdacht auf Dienstvergehen suspendieren.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann bei Bedarf die sofortige Suspendierung fordern.
(3) Eine rechtskräftige Verurteilung führt automatisch zur dauerhaften Entfernung aus dem Dienst.
ABSCHNITT VIII – Besondere Bestimmungen
§16 – Befehlsgewalt
(1) Die Leitung jeder Behörde (Leader) ist gegenüber ihren Beamten weisungsbefugt.
(2) Im Einsatzfall haben Spezialeinheiten Einsatzleitung – bei gemeinsamen Einsätzen ist die Hierarchie gemäß Prioritätsstufe einzuhalten.
§17 – Waffenfreigabeliste
(1) Jede Behörde führt eine interne Liste über ausgegebene Spezialwaffen.
(2) Der Gouverneur ist berechtigt, diese Listen jederzeit einzusehen oder anzupassen.