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Alex Jacobs

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Aug 25, 2025
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== Strafgesetzbuch ==
(StGB)
State of San Andreas
Erstveröffentlichung: 01.08.2025​


§1 Personen- und Sachbegriffe

Als Behörden im Sinne dieses Strafrechts gelten:

GOV (Bundesbehörde, Regierung von San Andreas)
FIB (Bundesbehörde, Federal Investigation Bureau)
LSPD (Los Santos Police Department)
NG (Nationalgarde)
LSFD (Los Santos Fire Department)

Mitarbeitende dieser Behörden gelten als Amtsträger (Beamte).

Als staatliche Einrichtungen im Sinne dieses Strafrechts gelten:

  • Alle Regierungsgebäude
  • Alle Polizeidienststellen
  • Alle Krankenhäuser
  • Das Fort Zancudo

Im gesamten Gesetzestext wird zur Vereinfachung die männliche Form verwendet, weibliche und diverse Formen sind jedoch stets eingeschlossen.

§2 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit bereits vor Begehung der Tat gesetzlich festgelegt war.

§4 Versuch und Rücktritt
Der Versuch einer Straftat ist strafbar und wird wie die vollendete Tat geahndet.
Ein Rücktritt vom Versuch liegt vor, wenn der Täter freiwillig von der weiteren Ausführung absieht oder die Vollendung verhindert. Ein Rücktritt kann strafmildernd berücksichtigt werden.

§5 Vorsatz, Fahrlässigkeit, Unterlassung
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich eine Straftat begeht.
Wer eine rechtlich gebotene Handlung unterlässt und dadurch einen tatbestandlichen Erfolg herbeiführt, macht sich strafbar.


§6 Beihilfe, Mittäterschaft, Anstiftung

Beihilfe ist jede Unterstützung, die eine Straftat ermöglicht oder erleichtert.
Mittäterschaft ist gemeinschaftliches Handeln mit bewusster und gewollter Teilnahme, wird wie die Haupttat bestraft.
Wer eine Tat beobachtet, Hilfe leistet oder nicht eingreift, kann als Mittäter gelten.
Anstiftung liegt vor, wenn jemand einen anderen vorsätzlich zur Straftat bestimmt, ohne selbst die Haupttat zu begehen.

§7 Tateinheit und Tatmehrheit
Tateinheit bedeutet, dass bei einer Handlung mehrere Straftatbestände verletzt werden, das höchste Bußgeld und die höchste Haftstrafe angewendet werden.
Tatmehrheit liegt bei mehreren getrennten Handlungen vor, auch hier gilt das höchste Strafmaß.

§8 Hausfriedensbruch
Wer unbefugt in Wohnungen, Häuser, Geschäftsräume, Lager oder befriedetes Besitztum eines anderen eindringt oder sich trotz Aufforderung nicht entfernt, macht sich strafbar.
-Antragsdelikt-

§9 Beleidigung
Wer jemanden beschimpft, verspottet oder in der Ehre verletzt, wird bestraft.
-Antragsdelikt-

§10 Üble Nachrede / Verleumdung
Wer wissentlich falsche Tatsachen behauptet oder verbreitet, die einen anderen herabwürdigen, macht sich strafbar.
-Antragsdelikt-

§11 Sachbeschädigung
Wer eine fremde Sache vorsätzlich beschädigt oder zerstört, macht sich strafbar.
-Antragsdelikt-

 

§12 Körperverletzung

Wer einen anderen körperlich misshandelt oder gesundheitlich schädigt, begeht Körperverletzung. Fahrlässige Körperverletzung gilt als milderer Fall.

§13 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder anderweitig seiner Freiheit beraubt, macht sich strafbar.

§14 Geiselnahme
Wer eine Person entführt oder festhält, um sie oder Dritte durch Androhung von Tod, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen, begeht Geiselnahme.

§15 Bildung bewaffneter Gruppierung
Wer eine Gruppe von mindestens vier Personen, die über Waffen oder andere gefährliche Gegenstände verfügen, für eine strafbare Handlung bildet oder dabei befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird bestraft.

§16 - Erpressung
Wer jemanden rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht, begeht Erpressung.

§17 Diebstahl
Diebstahl ist die rechtswidrige Wegnahme fremden Eigentums zur eigenen Bereicherung oder der Dritten.
Auch gewaltsamer Raub oder Handel mit gestohlenen Waren ist strafbar.
-Antragsdelikt-

§18 Raub
Wer eine bewegliche Sache unter Gewaltanwendung oder Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wegnimmt, begeht Raub.
Minder schwere Fälle können in Bußgeld umgewandelt werden.

§19 Betrug

(1) Betrüger ist, wer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum herbeiführt oder hält.
(2) Betrüger ist auch, wer in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum herbeiführt oder hält.
(3) Betrüger ist auch, wenn der Täter einen rechtmäßig durch einen Richter geschlossenen Vertrag bricht.

§20 Hehlerei
(1) Der An- und Verkauf, sowie die Weitergabe von gestohlenen oder illegalen Gegenständen ist verboten.
(2) Der An- und Verkauf von Waffen muss nach §1 Waffengesetz erfolgen. Wer dagegen handelt, macht sich strafbar.
(3) Hierzu zählt auch der Handel mit Waffenkisten/-koffern. An- und Verkauf sowie Werbung für illegale Gegenstände.

§21 Urkundenfälschung
Wer falsche oder verfälschte Urkunden herstellt oder verwendet, wird bestraft.
Auch Firmen- oder Behördenpapiere gelten als Urkunden.

§22 Dienstvergehen
Pflichtverletzungen von Beamten, wie unterlassene Hilfeleistung, Bestechung, Untätigkeit oder Verstoß gegen Vertraulichkeit, gelten als Dienstvergehen.
Diese können intern oder strafrechtlich geahndet werden.

§22a Schweres Dienstvergehen

Ein schweres Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Beamter oder Staatsbediensteter seine Amtsgewalt in erheblichem Maße missbraucht oder durch sein Verhalten das Ansehen des Staatsdienstes massiv schädigt.
Dazu zählen insbesondere:

  • Vorsätzlicher Amtsmissbrauch,
  • schwere Korruption oder Erpressung,
  • Wiederholter Verstoß gegen geltende Gesetze trotz vorheriger Ahndung,
  • Manipulation von Beweismitteln oder Akten,
  • Beteiligung an organisierter Kriminalität.

Schwere Dienstvergehen führen regelmäßig zu dienstrechtlichen Konsequenzen bis hin zur sofortigen Suspendierung oder Entlassung und können zusätzlich strafrechtlich verfolgt werden.

§23 Unterlassene Hilfeleistung

Wer in Gefahrensituationen keine Hilfe leistet oder andere behindert, macht sich strafbar.

§24 Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird wegen Totschlags bestraft.

§25 Mord

Mord liegt vor, wenn aus Mordlust, Habgier oder zur Begehung bzw. Vertuschung anderer Straftaten ein Mensch getötet wird.

§26 Notwehr

Falls die Situation es erfordert, sich zu verteidigen, da das eigene Leben in Gefahr steht, kann von einer Ahndung nach §12 bzw. §24 abgesehen werden oder die Strafe vermindert werden.
Das Ermessen, ob Notwehr stattgefunden hat, liegt bei dem Gericht.

§27 Falsche Verdächtigung

Wer absichtlich eine andere Person bei Behörden falsch verdächtigt, wird bestraft.

§28 Meineid
Wer vor Gericht oder anderen Eidesstellen falsch schwört, wird bestraft.
Verstoß gegen den Diensteid kann zusätzlich geahndet werden.

§29 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer sich einem Beamten bei der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes mit Gewalt, Drohung oder Ignoranz widersetzt, macht sich strafbar.
Unrechtmäßige Diensthandlungen sind hiervon ausgenommen.

§30 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Wer einen Beamten bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird bestraft.

§31 Gefangenenbefreiung
Wer Gefangene aus Polizeigewahrsam oder Haftanstalten befreit, ihnen Flucht ermöglicht oder Handschellen löst, macht sich strafbar.

§32 Gefangenenmeuterei
Gefangene, die sich zusammenschließen, um Beamte anzugreifen, auszubrechen oder Flucht zu ermöglichen, begehen Gefangenenmeuterei.
 
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§33 Besitz illegaler Gegenstände

Besitz oder Lagerung illegaler Gegenstände verboten.
Verkauf illegaler Gegenstände ist ebenfalls strafbar.

Unter illegale Gegenstände fallen:
  • USB-Stick mit einem Virus
  • Motorblocker
  • Anti-Radar
  • Panzerplatten
  • Fahrzeugscanner
  • Personenscanner
  • Dietrich/Schlüsselsatz
  • Suchbasis-Hack
  • Geldpapier/Falschgeld
  • Gefälschte (Exekutiv-)Papiere
  • Zutaten für Kokain
  • Satellitenschüssel

Für Beamte im Dienst sind bei Einsatz entsprechende Mittel aus §32 II. als Einsatzmittel zulässig.

§34 Besitz von staatlichem Eigentum
Unbefugter Besitz von Polizei- oder Behördeneigentum wie Uniformen, Waffen, Schutzwesten, Fahrzeugen ist strafbar.

Unter Staatlichen Eigentum fallen:
  • Kleidung mit amtlichem/hoheitlichem Abzeichen
  • Waffen mit amtlichem/hoheitlichem Abzeichen/Symbol
  • Balaclava Maske
  • Amtliche Schutzwesten
  • Polizeischlagstöcke
  • Tazer sowie Tazer Munition
  • Fahrzeuge mit behördlichen Kennzeichen

§35 Sexuelle Belästigung
Wer andere sexuell belästigt, sei es durch unerwünschte Berührungen oder wiederholte anzügliche Kommentare, macht sich strafbar.
-Antragsdelikt-

§36 Sicherheitsbereiche (Sperrzone)

Unbefugtes Betreten oder Verweilen in behördlichen oder staatlichen Sicherheitszonen sowie einer aktiven ausgerufener Sperrzone ist strafbar.
Besondere Schwere gilt für Orte wie Fort Zancudo, Staatsgefängnis, Flugzeugträger und Regierungsgebäude.
Gewalttätige Aktionen in Menschenmengen werden ebenfalls geahndet.

§37 Ruhezone
Bestimmte staatliche Einrichtungen, Veranstaltungsorte und Bars sind Ruhebereiche.
Störungen der Arbeit von Rettungskräften oder erhebliche Belästigungen sind strafbar.

§38 Amtsanmaßung
Wer sich unbefugt als Amtsträger ausgibt oder amtliche Handlungen vornimmt, macht sich strafbar.

§39 Amtsmissbrauch
Beamte, die ihre Rechte oder Pflichten missbrauchen, z.B. durch unbefugte Nutzung dienstlicher Mittel oder Löschung von Daten ohne Genehmigung, machen sich strafbar.

§40 Nötigung, Bedrohung, Belästigung
Wer Gewalt oder Drohung anwendet, um jemanden zu einer Handlung zu zwingen oder belästigt wird, macht sich strafbar.
-Antragsdelikt-

§41 Missbräuchlicher Notruf
Die Nutzung des Notrufs ohne tatsächliche Notlage ist verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.

§42 Vermummung und Identitätsfeststellung
Gesichtsbedeckungen sind in behördlichen und öffentlichen Plätzen verboten.
Weigert sich eine Person, sich bei den Beamten auszuweisen, kann sie festgehalten werden und macht sich gemäß §28 StGB strafbar.

§43 Betäubungsmittel und Drogen

Besitz, Handel, Konsum und Herstellung von Drogen sind verboten.
Ausnahmen gelten nur für medizinische Zwecke und durch Ärzte verordnete Medikamente.

§44 Bestechung
Eine Bestechung begeht, wer einem Amtsträger (Beamten) einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat, künftig vornehme oder unterlasse und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.

§45 Tierquälerei
Wer ein Tier ohne triftigen Grund (Selbstverteidigung, Notwehr) tötet oder erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, macht sich strafbar.
Ausnahmen bilden Tötungen von Nutz-und Wildtieren aufgrund von Schlachtung und Jagd.

§46 Hochverrat
Wichtige und geheime Informationen an Dritte weitergibt, dass durch deren Veröffentlichung die Sicherheit des Staates gefährdet sein könnte, oder durch Gewalt oder Androhung eines erheblichen Übels versucht, oder wem dies zeitweise gelingt, die Leitung einzelner Behörden oder der Regierung zu stürzen oder zu übernehmen.

Wer als Amtsträger (Beamter) und Führungskraft einer Behörde gegen durch den Gouverneur erlassene Dekrete wirkt oder handelt.

Wer als direkter Vertreter des Volkes (ziviler Kongressabgeordneter) unerlaubt Informationen aus den Kongresssitzungen an Dritte weiterträgt, macht sich des Hochverrats schuldig.

§47 Stalking
Wer einer Person in einer Weise unbefugt stalkt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt die Nähe der Person aufsucht und verfolgt unter Verwendung von Mobiltelefonen oder sonstigen Mitteln direkt oder über Dritte versucht Kontakt herzustellen unter missbräuchlicher Verwendung personenbezogene Daten der Person weitergibt, macht sich strafbar.
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§48 Behinderung von Ermittlungsverfahren

Wenn jemand absichtlich versucht, polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Untersuchungen zu verzögern, zum Beispiel durch falsche Aussagen, das Vernichten von Beweisen oder das Verweigern einer Zeugenaussage ohne guten Grund, macht er sich strafbar. So soll sichergestellt werden, dass die Behörden effektiv arbeiten können.

§49 Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer an öffentlichen Orten sexuelle Handlungen vornimmt, z.B. Masturbation, und dadurch andere absichtlich belästigt oder schockiert, wird bestraft. Das Gesetz schützt die Öffentlichkeit vor solchen unanständigen oder störenden Handlungen.

§50 Terroristischer Akt
Ein terroristischer Akt umfasst schwerwiegende Gewalttaten oder Bedrohungen, die darauf abzielen:
  • Den Staat San Andreas zu schwächen oder zu zerstören,
  • Die Verfassung zu ändern oder außer Kraft zu setzen,
  • Wahlen zu stören oder zu verhindern,
  • Angriff auf staatliche Einrichtungen oder Beamte,
  • Geiselnahme an leitenden Beamten.

Auch wer solche Terrorakte finanziell unterstützt, wird wie der Täter bestraft.
Zusätzlich kann die Finanzierung solcher Aktivitäten dazu führen, dass Geschäfte oder Unternehmen der Geldgeber geschlossen werden. Das soll helfen, Terrorismus von Anfang an zu verhindern.

§51 Inverkehrbringen von medizinischen Mitteln
Es ist verboten, medizinische Produkte wie Verbandskästen, Tabletten oder medizinische Masken gegen Geld zu verkaufen oder öffentlich anzubieten. Das Gesetz soll sicherstellen, dass solche wichtigen Mittel nicht aus Profitgier missbraucht werden und vor allem für Notfälle oder offizielle Zwecke verfügbar bleiben.

§52 Erschleichen von Leistungen
Wer staatliche Leistungen oder Gegenstände von Behörden erhält, ohne das dafür fällige Geld zu zahlen, begeht eine Straftat. Das gilt auch für nicht bezahlte Anwaltsgebühren. Der Staat kann das Geld vom Täter zurückfordern. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag der Behörden oder Anwälte.

§53 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis zu veranstalten, zu bewerben oder die dafür nötigen Einrichtungen bereitzustellen, ist verboten und wird bestraft. Das Gesetz soll illegale Glücksspiele verhindern, die oft mit Betrug oder kriminellen Aktivitäten verbunden sind.

§53a Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Nicht nur die Veranstalter, sondern auch Teilnehmer an illegalen Glücksspielen machen sich strafbar. Das soll die Nachfrage und damit das Angebot solcher verbotenen Glücksspiele eindämmen.

§54 Wahlbehinderung
Es ist verboten, Wahlen durch Gewalt oder Drohungen zu stören oder zu verhindern. Auch die Nötigung anderer Menschen, bei Wahlen nicht richtig oder gar nicht abzustimmen, wird strafrechtlich verfolgt. Das schützt die demokratischen Prozesse und die Freiheit der Wahl.

§55 Missachtung gerichtlicher/richterlicher Anordnungen
Wer sich weigert, rechtmäßigen Anordnungen von Richtern oder Staatsanwälten Folge zu leisten (z.B. bei Gerichtsterminen, Strafbefehlen oder anderen Beschlüssen), macht sich strafbar. Die Strafe wird dabei immer dem Einzelfall angepasst, um Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht.

§56 Lizenzhandel
Waffenscheine, Anwaltslizenzen dürfen ausschließlich von Regierungsmitarbeitern über ein internes System verkauft und erworben werden.
Führerscheine für jegliche Fahrzeuge dürfen nur von der jeweiligen Fahrschule erworben werden. Jeder andere Erwerb ist illegal.
 
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